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Zerstörung eines Vogelschutzgebiets

Im Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg vom 19.-21.12.2005 wurde erstmals das ornithologische Gutachten bekannt, das im Auftrag der Flughafengesellschaft Braunschweig-Wolfsburg erstellt wurde und das bereits seit Oktober 2005 vorlag.

Aufgrund dieses Gutachtens, das das betreffende Gebiet sinngemäß für unantastbar einstufte, versuchte nach unserer Auffassung die Stadt Braunschweig, das betreffende Gebiet in eigener Regie dennoch für eine Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg herzurichten.

Am 10.04.2006 wurde daher ein Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile" einschließlich der Erweiterung des EU-Vogelschutzgebiets V48 "Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg" öffentlich ausgelegt .

Neben einer weitergehenden als der bis dahin erfolgten Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets stellte die Stadt Braunschweig mit Zustimmung der Fraktionen von CDU, FDP und SPD im Rat der Stadt Braunschweig nach unserer Auffassung die Weichen für eine Verlängerung der Start- und Landebahn wie folgt:
§ 7 Freistellungen
Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen:
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6. Pläne oder Projekte, deren Verträglichkeit durch eine Prüfung gem. § 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34c Abs. 2 NNatG festgestellt bzw. nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, § 34 c Abs. 3 bis 5 zugelassen worden sind und zugleich die sonstigen Schutzzwecke nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 dieser Verordnung im geringst möglichen Maß beeinträchtigen
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§ 8 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Wird durch eine nach § 5 verbotene Handlung der Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen.
(2) Im Übrigen kann von den Verboten dieser Verordnung nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewährt werden.
Nach unserer Auffassung konnte sich so die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Braunschweig und damit die Stadt Braunschweig selbst eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,,Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile" (LSG BS 9) wies in der dem Amtsblatt der Stadt Braunschweig vom 10.8.2006 beiliegenden Karte aus, dass der Um griff des betreffenden Gebiets die im Flächennutzungsplan der Stadt Braunschweig ausgewiesene Sonderbaufläche "Erweiterung Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt" beinhaltete. Die dermaßen geltende Verordnung war aber auch Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.1.2007 zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg.

Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet schloss damit gewerblich genutzte oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehene Flächen ein. Die Stadt Braunschweig stützte als Hauptgesellschafterin der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH sogar die Rechtfertigung der Bahnverlängerung mit der Begründung, dass die Sonderbaufläche des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt für die Sicherung und für die Erweiterung des so genannten "Avionik-Clusters" (ein Zusammenschluss von Unternehmen der Luftfahrtelektronik) benötigt werde. Selbst ein Jahr nach Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007 wurde im Flächennutzungsplan der Stadt Braunschweig, Fortschreibung 2008, die Sonderbaufläche des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt weiterhin als Teil des Landschaftsschutzgebiets ,,Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile" (LSG BS 9) ausgewiesen.

Nach Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts kann jedoch eine Kommune eine geplante Siedlungsfläche nicht gleichzeitig als Vogelschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Leitsatz: "Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht." (8 KN 72/02 OVG Lüneburg, Urteil vom 15.9.2005).
 
Erst ein halbes Jahr nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007 erstellte die Stadt Braunschweig einen ersten Planbeschluss als Vorlage 11353/07 vom 20.07.2007 für die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans, mit dem die als Teil des Landschaftsschutzgebiets ,,Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile“ (LSG BS 9) ausgewiesene Sonderbaufläche "Erweiterung Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt" nunmehr als "Fläche für Wald" dargestellt werden sollte.

Aufgrund rechtlicher Bedenken erstellte die Stadt Braunschweig ein Jahr später erneut einen Planbeschluss als Vorlage 12265/08 vom 18.11.2008 mit dem Beschlussvorschlag "Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet wird die 94. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Braunschweig mit geändertem Begründungstext und geändertem Umweltbericht beschlossen." In der Begründung zur Vorlage 12265/08 vom 18.11.2008 bestätigt die Stadt Braunschweig:

"Die Teilfläche B südöstlich der Tiefen Straße/ Grasseler Straße ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan schon seit 1978 als "Sonderbauflächen" (Forschung/Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt) dargestellt".

Weiterhin erkennt die Stadt Braunschweig in der Begründung zur Vorlage 12265/08 vom 18.11.2008 fast 2 Jahre nach Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007:
"Da die derzeitige Darstellung als "Sonderbauflächen" im Widerspruch zu der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet steht, soll der Flächennutzungsplan nun geändert und die Teilfläche B zukünftig bestandsbezogen als "Flächen für Wald" dargestellt werden."

Der dermaßen geänderte Flächennutzungsplan wurde dann im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig vom 28.1.2009 veröffentlicht. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss vom 15.1.2007 auf einer rechtsfehlerhaft erscheinenden Landschaftsschutzgebietsverordnung basierte, fand das Nds. Oberverwaltungsgericht im Mai 2009 anlässlich der mündlichen Verhandlung der Klage des NABU und mehrere Grundeigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Beanstandung dieser späten Nachbesserung.

Zuletzt überarbeitet:  13.07.2012

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