Anlage 1

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet


,,Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile“ (LSG BS 9)


Aufgrund der §§ 26 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. Nr. 9/1994 vom 19. April 1994, S. 155, Nds. GVBl. Nr. 13/1994 vom 29. Juni 1994, S. 267) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung des Vertragsnaturschutzes und zur Deregulierung im Naturschutzrecht vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. Nr. 14/2005 vom 30. Juni 2005, S. 210) wird nachfolgende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Querumer Wald und angrenzende Landschaftsteile“ erlassen.

 

§ 1

Landschaftsschutzgebiet

  1. Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Stadt Braunschweig wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) erklärt.

  2. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Querumer Wald und angrenzende Landschaftsteile“ (LSG-BS 9); es hat eine Größe von ca. 790 ha.

  3. Das Landschaftsschutzgebiet ist in drei Schutzzonen gegliedert. Schutzzone I ist in der Abgrenzungskarte von oben rechts nach unten links schraffiert dargestellt und mit der römischen Ziffer I gekennzeichnet. Schutzzone II ist von oben links nach unten rechts schraffiert dargestellt und durch die römische Ziffer II gekennzeichnet. Schutzzone III ist mit der römischen Ziffer III gekennzeichnet.

  4. Die Flächen der Schutzzone I sind zugleich Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes mit der EU-Nr. DE 3630-401/V48 „Laubwälder zwischen Braunschweig und Wolfsburg“. Insoweit stellt die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes einen Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1) dar. Zudem ist Schutzzone I in ihrem äußersten östlichen Randbereich Bestandteil des gemeldeten Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) 101 „Eichen-Hainbuchenwälder zwischen Braunschweig und Wolfs-burg“.

Schutzzone II besteht vornehmlich aus Waldflächen des Querumer Waldes südlich der Bundesautobahn A 2 sowie aus Wald-, Acker- und Grünlandflächen südöstlich des Ortsteils Bevenrode.

Schutzzone III besteht aus den Waldflächen vorgelagerten, landwirtschaftlichen Nutzflächen vornehmlich westlich und östlich des Querumer Waldes.


§ 2

Geltungsbereich

  1. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 20 000. Die Schutzgebietsabgrenzung ist durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Der äußere Rand dieser Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.

  2. Das Original der für die Abgrenzung des LSG maßgeblichen Karte im Maßstab 1 : 10 000 liegt bei der Stadt Braunschweig, Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz, Abteilung Umweltschutz, Petritorwall 6, 38118 Braunschweig sowie in der Beratungsstelle Planen-Bauen-Umwelt, Langer Hof 8, 38100 Braunschweig aus. Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. Aus der maßgeblichen Karte ergibt sich dieselbe Gebietsabgrenzung wie aus der Karte nach Absatz 1. Die Karte kann während der Dienstzeiten oder nach Absprache von jedermann kostenlos eingesehen werden.

  3. Im Landschaftsschutzgebiet befinden sich gesetzlich geschützte Biotope und das Natur-denkmal „Kleines Quellmoor und mäandrierender, periodischer Bachlauf im Querumer Forst“. Die Bestimmungen der Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen in der Stadt Braunschweig vom 19. Mai 1987 werden von dieser Verordnung nicht berührt.

§ 3

Gebietscharakter

Der Charakter des Landschaftsschutzgebietes, der zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln ist, wird wie folgt bestimmt:

Das Schutzgebiet liegt im Naturraum des Ostbraunschweigischen Flachlandes im Bereich der Ortschaften Querum, Hondelage, Bevenrode und Waggum. Es besteht aus den großflächigen Waldgebieten des Querumer Waldes sowie angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Der strukturreiche Querumer Wald stellt das größte zusammenhängende Waldgebiet im Gebiet der Stadt Braunschweig dar. Nördlich der Bundesautobahn A 2 sind die Bestände vorwiegend aus Eichen- und Hainbuchen-Mischwäldern auf frischen bis feuchten, mäßig basenreichen bis basenreichen Standorten aufgebaut. Bereichsweise finden sich gut ausgebildete Altholzbestände mit hohen Anteilen an Totholz.

Besonders im Osten des Querumer Waldes sowie im Bereich „Im Klei“ finden sich stellen-weise mittelwaldartige Bestände sowie kleinflächiger Flattergras-Buchenwald, sumpfiger Erlen-Eschenwald und Erlen-Bruchwald.

In Teilbereichen des Querumer Waldes, vor allem südlich der Bundesautobahn A 2, sind auch jüngere Laubwaldbestände sowie Nadelwaldbestände anzutreffen.

Innerhalb des Waldbestandes befinden sich naturnahe Waldwiesen und -weiden mit schüt-zenswerten Orchideenbeständen und Kleingewässern, die die Vielfalt und Erlebniswirksamkeit des Waldgebietes erhöhen und wertvolle Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt darstellen. Naturnahes mesophiles, z. T. auch feuchtes Grünland erstreckt sich zudem am Nord- und Ostrand des Waldes.

Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden bisher überwiegend gemäß der guten fachlichen landwirtschaftlichen Praxis bewirtschaftet und sind durch Kleinstrukturen wie Hecken und Feldgehölze aufgewertet. Sie bilden zusammen mit den angrenzenden Waldbeständen

eine unter ökologischen und Landschaftsbild- sowie Erholungsaspekten wichtige Übergangs-zone.

Die zuvor beschriebenen verschiedenen Landschaftsbestandteile bilden durch ihre räumliche Anordnung und ihre jeweilige charakteristische Ausprägung ein vielfältiges, in seiner Eigenart schönes Landschaftsbild. Für die naturbezogene Erholung ist das Gebiet aufgrund der vorhandenen Strukturen und seiner Großflächigkeit besonders reizvoll. Darüber hinaus zeichnet sich das Gebiet durch eine vielfältige biotoptypische Flora und Fauna mit zahlreichen seltenen, gefährdeten und besonders geschützten Arten aus. Insbesondere die Flächen südlich der BAB 2 werden wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung intensiv zur Naherholung genutzt. Der Wald hat hier den Charakter eines Stadtwaldes.

§ 4

Schutzzweck, Erhaltungsziele

  1. Allgemeiner Schutzzweck der Verordnung ist in allen Schutzzonen der Erhalt, der Schutz und die Entwicklung

  2. Spezieller Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das Europäische Vogelschutzgebiet (Schutzzone I) ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustan-des durch

  3. Spezieller Schutzzweck für die Zonen I und II ist darüber hinaus der Erhalt und die Förderung der übrigen auf die im Schutzgebiet vorherrschenden Lebensbedingungen spezialisierten Tierarten und Vegetationsbestände wie

  4. Spezieller Schutzzweck in Schutzzone III ist

§ 5

Verbote

  1. In den drei Schutzzonen sind nachfolgende Handlungen verboten:

    1. die Erzeugung von Geräuschen wie Freizeitlärm oder andere störende Verhaltensweisen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Ruhe in Natur und Landschaft hervorzurufen,

    2. das Lagern, Zelten oder die Aufstellung von Wohnwagen und anderer für die Unterkunft geeigneter Fahrzeuge oder Einrichtungen einschließlich Verkaufseinrichtungen,

    3. das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen abseits öffentlicher Straßen, soweit der Verkehr nicht Anliegern oder der Land- und Forstwirtschaft dient oder für die Ausübung der Fischerei und der Jagd erforderlich ist,

    4. das Fahrrad fahren abseits von Wegen und Straßen,

    5. das Reiten abseits von Fahrwegen und ausgewiesenen Reitwegen,

    6. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch soweit für sie keine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder sonstige Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich oder sie nur vorübergehender Art sind und soweit in § 6 keine anderen Regelungen getroffen

      werden. Die Errichtung von Weidezäunen in landschaftsgerechter Bauweise sowie von Kulturzäunen bei einer forstlichen Kulturbegründung bleibt erlaubt,

    7. die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeeinrichtungen, Hinweisschilder und Tafeln, soweit sie sich nicht auf den Natur- und Landschaftsschutz beziehen oder als Ortshinweis dienen,

    8. die Vornahme von Abgrabungen oder Aufschüttungen oder die Veränderung des Bodenreliefs auf andere Weise

    9. die Entnahme oder Beschädigung wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile sowie das Einbringen von Pflanzen aller Art,

    10. die Neuanlage von Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

    11. das Ablassen des Wassers von Teichen während der Amphibienlaich- und -entwicklungs-zeit (1. Februar bis 31. August),

    12. die Absenkung des Grundwassers sowie die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Gewässern, Gräben und sonstigen Feuchtflächen aller Art, z. B. Tümpel, Röhrichte, Sümpfe,

    13. die fischereiliche Nutzung bisher nicht fischereilich genutzter Gewässer,

    14. die Entledigung von Abfällen aller Art oder die Ablagerung an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen oder die Verunreinigung der Landschaft, insbesondere der Gewässer, auf andere Weise,

    15. das Anzünden und die Unterhaltung von Feuer,

    16. die Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen und -gruppen, Gebüsch, Ufergehölzen und sonstigen Gehölzbeständen sowie Einzelbäumen außerhalb des zusammenhängenden Waldbestandes, abgesehen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ordnungsgemäßen Unterhaltungs- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen.

  2. In Schutzzone I und II sind darüber hinaus folgende Handlungen verboten:

    1. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart sowie die Veränderung von standortgerechten Gehölzbeständen durch Anpflanzung von im forstlichen Sinne nicht standortgerechten Gehölzen,

    2. die Vornahme von Kahlschlägen über 0,5 ha,

    3. die Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung vorhandener Waldränder,

    4. die Entfernung von Horst-, Höhlen- und Brutbäumen.

  3. Darüber hinaus darf in Schutzzone I der Nadelbaumanteil in den Laubholzgrundbeständen 10 % nicht übersteigen. Die Nadelbäume dürfen nur kleinflächig, d. h. einzelstamm-, trupp- bis gruppenweise unter Berücksichtigung der Ansprüche von gefährdeten Pflanzenvorkommen beigemischt werden.

  4. In den Schutzzonen II und III ist darüber hinaus verboten,

    1. die Umwandlung von Grünland,

    2. auf den Grünlandflächen die Durchführung von Maßnahmen zur zusätzlichen Entwässerung.

  5. Weitergehende Verbote nach anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 6

Erlaubnisvorbehalte

  1. Folgende Handlungen und Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

    1. der Neu- und Ausbau von Wegen, einschließlich der Anlage von Forstwegen in Wäldern,

    2. die Verlegung von Versorgungsleitungen,

    3. wasserwirtschaftliche Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Entwässerung von Flächen, soweit es sich nicht um die ordnungsgemäße Unterhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung bestehender Anlagen handelt,

    4. Veränderung oder Neuanlage von Gewässern, Gräben und sonstigen Feuchtflächen aller Art, z. B. Tümpel, Röhrichte, Sümpfe,

    5. Durchführung sportlicher, kultureller und freizeitorientierter Gemeinschaftsveranstaltungen jeder Art mit mehr als 25 Teilnehmern außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Anlagen, die ein Verlassen der Wege bedingen.

  2. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

§ 7

Freistellungen

Keinen Einschränkungen aufgrund dieser Verordnung unterliegen:

  1. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern, Wegen, Feldrändern, Versorgungsleitungen sowie Straßen - insbesondere Freihaltung des Lichtraumprofils - im Rahmen geltender Vorschriften,

  2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung,

  3. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung des § 5 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 und 3 sowie des § 6,

  4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

  5. die von der unteren Naturschutzbehörde oder einer sonstigen Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführten, beauftragten oder vertraglich vereinbarten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

  6. Pläne oder Projekte, deren Verträglichkeit durch eine Prüfung gem. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 34 c Abs. 2 NNatG festgestellt bzw. die nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, § 34 c Abs. 3 bis 5 NNatG zugelassen worden sind, und die zugleich die sonstigen Schutzzwecke nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 dieser Verordnung im geringstmöglichen Maß beeinträchtigen,

  7. im Übrigen die bisherige rechtmäßig ausgeübte Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Rechtsanspruch besteht.

§ 8

Ausnahmen, Befreiungen

  1. Wird durch eine nach § 5 verbotene Handlung der Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

  2. Im Übrigen kann von den Verboten dieser Verordnung nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewährt werden.

§ 9

Duldungen

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die Aufstellung von Schildern zur Kennzeichnung des LSG oder des Vogelschutzgebietes sowie zur Erläuterung der Schutzgründe zu dulden. Ebenso zu dulden sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet oder mit ihr vertraglich vereinbart worden sind.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 5 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne dass hierfür eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden ist, oder eine Maßnahme ohne eine nach § 6 erforderliche Erlaubnis durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem.

    § 64 Nr. 1 NNatG.

  2. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 65 NNatG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,,Querumer Holz und angrenzende Land-schaftsteile" im Bereich der Gemeinden Bevenrode, Waggum, Hondelage und gemeindefreies Gebiet Querum, Landkreis Braunschweig (LSG-BS 9) vom 19. Oktober 1972 (Amtsblatt für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig vom 15. November 1972, S. 202) wird aufgehoben.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig in Kraft.

Braunschweig, den

I. V.

Lehmann Erster Stadtrat

Vorstehende Verordnung wird hiermit bekanntgemacht: Braunschweig, den

Stadt Braunschweig

Der Oberbürgermeister

I. V.

Lehmann Erster Stadtrat

Karte im Maßstab 1 : 20 000

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