Anlage 2
Neuausweisung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Querumer Holz und angrenzende Landschaftsteile“
Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereine sowie der öffentlichen
Auslegung samt Auswertung
Beteiligte
Stellung-
nahme vom Bedenken, Anregungen Bewertung/ Empfehlung
Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege
NSB Herr Dr. Rieger Schreiben
vom 28.3.06
uneingeschränkte Zustimmung zum Entwurf der LSG-VO
NSB Herr Barthel Schreiben
vom 18.5.06 Ablehnung der Änderung der LSG-VO
Forderung:
- hoheitliche Sicherung von Teilen des FFH-Gebiets 101
und des EU-VSG 48 als Naturschutzgebiet, da nur durch
eine einheitliche und gebietskörperschaftsübergreifende
VO der besondere Schutz nach § 23 BNatSchG gewähr-
leistet sei
- Aufnahme der Kleiwiesen mit ihrem wertvollen Kleinge-
wässerkomplex und Populationen von Arten des Anhang II
FFH-Richtlinie (Kammmolch, Große Moosjungfer) in
Schutzzone 1
Das MU hat mit Erlass vom 25.1.2006 die
Stadt angewiesen, das Verordnungsgebiet als
LSG unter Schutz zu stellen. Dies entspricht
der generellen Linie des MU, den Schutz mit
den jeweils rechtlich möglichen mildesten
Mitteln sicher zu stellen. Da die Vorausset-
zungen nach § 26 NNatG erfüllt sind, ist eine
Ausweisung als LSG möglich und wird auch
nicht dadurch ausgeschlossen, dass evtl. die
Voraussetzungen für eine Ausweisung als
NSG vorliegen. Die Ausweisung als LSG bie-
tet einen dem Art. 4 VSRL entsprechenden
Schutz für die wertgebenden Vogelarten.
Die Fläche ist in Zone I enthalten.
2
- Verbotstatbestände des § 5 seien nur unzureichend auf
die Erhaltungsziele abgestimmt, daher Überarbeitung des
§ 5 zwecks Sicherstellung der Lebensraumansprüche der
Zielarten durch Einarbeitung der Zielvorgaben der FFH-
und EU-Vogelschutzrichtlinie, konkret:
- Bewertung von Kahlschlägen als Eingriff
- Verbot der Entnahme von mehr als 80 % vitaler Altei-
chen, wobei als Nahrungsbäume für den Mittelspecht
mind. 15 verstreut stehende Habitatbäume im Bestand zu
belassen seien
- in Schutzzone 1 Verbot der Totholzentnahme
- Verbot einer Bewirtschaftung der Flächen unter Nichtbe-
Der Anregung wird nicht gefolgt:
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft unter-
liegt gem. § 7 Abs. 2 NNatG nicht der Ein-
griffsregelung. Gem. § 26 Abs. 2 NNatG kann
eine LSG-VO aber ‚Handlungen’ untersagen
unabhängig vom Eingriffstatbestand. Das
Spezialgesetz NWaldLG regelt in § 12 die
Kahlschlagwirtschaft; s. auch Anm. zur StN
des Nds. FA WF.
Der Anregung wird nicht gefolgt:
Gesetzliche Grundlagen für diese Beschrän-
kung des Eigentums gibt es nicht. Im Hinblick
auf die Privatwaldbesitzer wäre diese Rege-
lung voll entschädigungspflichtig.
Für die Staatsforst gibt es die Selbstbindung
durch das ‚LÖWE’-Programm. Dies hat i. d. F.
von 1994 für starkes, stehendes Totholz
5 Bäume/ha als Minimum vorgesehen. Dar-
über hinausgehende Einschränkungen wür-
den Entschädigungspflicht auslösen. Ver-
gleich mit der Forderung nicht möglich, da
dort unklarer Flächenbezug (‚Be-
stand’).Weitergehende Beschränkungen sind
durch LSG-VO nicht möglich. Umsetzung ggf.
über Vertragsnaturschutz.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Naturschutzfachlich ist die Sicherung eines
ausreichenden Totholzanteils erstrebenswert.
Der Schutz sollte jedoch vorrangig über ver-
tragliche Vereinbarungen erfolgen.
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Ausfüh-
3
achtung des Erhalts von Naturwaldparzellen von hinrei-
chender Größe (mind. 10 ha zusammenhängend und 10 %
von 100 ha)
- Streichung der §§ 7 und 8, um den in § 4 genannten
Schutzzweck und die Erhaltungsziele nicht gegenstands-
los werden zu lassen
- Behauptung der Stadt, landesplanerische Feststellung
des Zweckverbandes Großraum Braunschweig räume der
Flughafenerweiterung Vorrang vor naturschutzrechtlichen
Belangen ein, sei falsch, da die vorgenannte Feststellung
lediglich eine Empfehlung für das nachfolgende PFV dar-
stelle und somit keine unmittelbare Rechtswirkung entfalte.
Verwaltung wolle damit suggerieren, dass bereits eine
Entscheidung für den Flughafenausbau und gegen die
Belange des Umwelt- und Naturschutzes gefallen sei.
- Änderung der bestehenden LSG-VO diene der Löschung
des von der Flughafenerweiterung betroffenen Bereichs
aus dem LSG unter Umgehung der Belange des Umwelt-
und Naturschutzes, Vorgehen stelle Versuch dar, das LSG
und das faktische VSG einer beabsichtigten Flughafener-
weiterung zum Opfer fallen zu lassen
- es bestünde Verdacht auf Aushöhlung des Natur- und
Landschaftsschutzes zu Gunsten einer beabsichtigten
Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens
BS-WOB entgegen des in § 4 genannten Schutzzwecks,
betroffen sei insbesondere Schutzzone I
- Vernichtung des faktischen VSG aufgrund der möglichen
Ausnahmen und Befreiungen
rungen zur Alteichenentnahme. ‚Naturwald’ ist
eine spezifische Kategorie der Forstverwal-
tung. Im LSG existiert bisher keine Natur-
waldparzelle.
§ 8 Abs. 1 regelt nur schutzgebiets-
verträgliche Ausnahmen und ist daher unbe-
denklich. Abs. 2 ist ein üblicher, allgemeiner
Auffangtatbestand.
Der Freistellungskatalog in § 7 ergibt sich
z. T. aus gesetzlichen Rahmenbedingungen;
eine Beschränkung würde Entschädigung
auslösen. Ziffer 5 ist unverzichtbar für die
Arbeit der UNB.
Hinweise auf ROV nicht in der VO enthalten.
Die VO dient der Umsetzung der Verpflich-
tungen der VSRL. Die Genehmigung der
Start-/Landebahnverlängerung ist Gegens-
tand eines separaten PFV.
Die möglichen Ausnahmen und Befreiungen
gem. § 8 gefährden nicht den Bestand des
VSG und stellen den Schutzzweck nicht
grundsätzlich in Frage.
4
- Kritik: Stadt könne sich Ausnahmegenehmigung für Flug-
hafenerweiterung selbst erteilen
Für das Vorhaben Flughafenerweiterung ist
ein Planfeststellungsverfahren erforderlich,
das durch den NLStBV durchgeführt wird. Die
Genehmigung liegt damit nicht in den Händen
der Stadt. Bei positivem Beschluss der PF-
Behörde liegt ein Befreiungstatbestand vor.
Land Niedersachsen
Niedersächsisches Umwelt-
ministerium
Informelle
E-Mail vom
13.4.06
Da die Stellungnahme des NLWKN, Staatliche Vogel-
schutzwarte direkt erfolgt ist, würde eine weitergehende
Äußerung nicht für erforderlich gehalten. Der Anregung
des NLWKN, auch die nicht besonders geschützten Vo-
gelarten in den Schutzzweck der VO aufzunehmen, solle
entsprochen werden.
s. Anm. zur StN des NLWKN, Staatliche Vo-
gelschutzwarte
Niedersächsischer Landes-
betrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz
(NLWKN), Staatliche Vogel-
schutzwarte
Schreiben
vom 6.4.06
aus fachlicher Sicht grundsätzliche Zustimmung zum Ent-
wurf, jedoch Anregung folgender Änderungen:
- in den Zonen II und III solle auch der Erhalt und die För-
derung der vorkommenden wertbestimmenden und weite-
ren Vogelarten des VSG V48 genannt werden, z. B. Rohr-
weihe (Circus aeruginosus), da für diese Arten die an das
VSG angrenzenden Flächen eine hohe Bedeutung als
(Teil-)Lebensraum hätten oder diese Arten innerhalb der
Grenzen des LSG dort ausschließlich vorkämen
- § 1 Abs. 4: Streichung des 2. Absatzes, da auf die Um-
setzung der VSRL bereits im vorhergehenden Absatz ein-
gegangen werde und die Formulierung bezüglich der ge-
eignetsten Gebiete ausschließlich im Zusammenhang mit
dem betreffenden LSG nicht zu halten sei
- § 4 Abs. 1: Ergänzung um Spiegelstrich „der im VSG
vorkommenden wertbestimmenden und weiteren Vogelar-
ten
- § 4 Abs. 2: dritten Spiegelstrich ändern in „den Schutz,
die Pflege und die Entwicklung der Lebensräume der
wertbestimmenden Vogelarten, dies sind insbesondere
Die Anregung wird teilweise aufgegriffen,
s. dazu die Anmerkungen zu den einzelnen
Forderungen.
Die Anregung wird aufgegriffen
Der Anregung wird nicht gefolgt; da in den
speziellen Schutzzwecken der nachfolgenden
Absätze abgedeckt.
Der Anregung wird z. T. gefolgt:
die geringen Ergänzungen um ‚Blößen und
Lücken’ werden übernommen.
5
- zusammenhängende, möglichst großflächige, von Altei-
chen dominierte Laubmischwälder mit eingestreuten Alt-
holzinseln, älteren Nadelbäumen und einem hohen Anteil
an Alt- und Totholz sowie mit Lichtungen, Blößen und Lü-
cken und stellenweise hohen Grundwasserständen
- strukturreiche Waldränder, insbesondere mit mageren
Standorten als Ameisenlebensräume
- § 4 Abs. 2 letzter Spiegelstrich: ändern in „den Erhalt und
die Förderung weiterer im Gebiet vorkommender Vogelar-
ten, insbesondere … und Waldschnepfe (Scolopax rustico-
la), Kuckuck (Cuculus canorus), Neuntöter (Lanius collurio)
und Kolkrabe (Corvus corax)“, da diese Arten nach den
vorliegenden Daten als weitere Zielarten des Vogelschut-
zes im betreffenden LSG zu nennen und als Bestandteil
des Arteninventars zu betrachten seien.
§ 4 Abs. 3: Ergänzung der Aufzählung um „weitere Brut-
und Gastvogelarten“
§ 4 Abs. 4: Ergänzung um weiteren Spiegelstrich, der die
wertbestimmenden und weiteren Arten als Zielarten he-
rausheben soll
§ 5 Abs. 2: Überprüfung, ob durch die Formulierung „sowie
die Veränderung von standortgerechten Gehölzbeständen
durch Anpflanzung von im forstlichen Sinne nicht standort-
gerechten Gehölzen“ wirksam die Pflanzung von Baumar-
ten, die dem Entwicklungsziel entgegenstehen, verhindert
werden kann, evtl. Anpassung der Formulierung durch
Streichung des Passus’ „im forstlichen Sinne“
Hohe Grundwasserstände sind bereits in bis-
heriger Fassung, § 4 Abs. 2 enthalten.
Anregung wird aufgegriffen, indem die für
Abs. 3 geforderte Änderung vorgenommen
wird.
Die Anregung wird aufgegriffen (dadurch sind
diese Arten und ihre Belange bei Erteilung
von Erlaubnissen nach § 6 zu berücksichti-
gen).
Der Anregung wird nicht gefolgt; ausreichend
berücksichtigt in § 4 Abs. 1-3.
Die gewählte Formulierung trägt Naturschutz-
gesichtspunkten ausreichend Rechnung und
soll gleichzeitig eine zu starke Beeinträchti-
gung der FoWi verhindern.
Träger öffentlicher Belange
BEB Erdgas und Erdöl
GmbH Schreiben der
ExxonMobil
Production Dt.
GmbH vom
28.3.06
Anlagen der BEB sind ebenso wie die Anlagen der Erdöl
GmbH (MMEG) und der Norddeutschen Erdgas-
Aufbereitungsgesellschaft mbH (NEAG) nicht betroffen
Hinweis auf verfüllte Bohrungen Bevenrode 1 und Beven-
rode 2, Eigentümer könne beim Landesamt für Bergbau,
lediglich Hinweis; daher ist keine Änderung
erforderlich
6
Energie und Geologie erfragt werden
Braunschweiger Versor-
gungs AG & Co. KG – bs-
energy
Schreiben
vom 30.5.06 Hinweis, dass für die Unterhaltung und Erneuerung der
Stromversorgungsleitungen und Fernmeldekabel sowohl
Freistellung erforderlich sei, da sonst für Arbeiten an den
Versorgungsleitungen eine Ausnahme bzw. Befreiung
nach § 53 NNatG zu beantragen wäre, als auch die Zuwe-
gung samt Befahren des LSG gewährleistet sein müsse
Gleiches gelte für die Wartung, Instandsetzung und Aus-
wechslung der Leitungen der Gas- und Wasserversor-
gung, da ansonsten eine Ausnahme bzw. Befreiung nach
§ 53 NNatG erteilt werden müsse..
Die Anregung ist bereits in den Freistellungen
des § 7 berücksichtigt; daher ist keine Ände-
rung erforderlich.
Deutsche Telekom AG Schreiben
vom 6.4.06 von der Planung seien Telekommunikationslinien der
Deutschen Telekom AG, T-Com mit überörtlicher Bedeu-
tung betroffen
keine Einwände gegen LSG-VO, wenn die erforderlichen
Betriebsarbeiten an den vorhandenen Telekommunikati-
onslinien und aus technischen Gründen notwendig wer-
dende Erneuerungen dieser Linien jederzeit sichergestellt
seien.
Aus diesem Grund werde um Aufnahme eines entspre-
chenden Hinweises (Kabellage, Unterhaltungsarbeiten,
notwendige Erneuerungen) in die VO gebeten.
s. Anm. zur StN der Braunschweiger Versor-
gungs AG
Ev.-luth. Propstei und Kir-
chenverband Braunschweig Schreiben
vom 28.3.06
Schreiben
Landeskir-
chenamt WF
vom 22.5.06
keine Bedenken
da die Kirche ihre Forstflächen vom Niedersächsischen
Forstamt Wolfenbüttel betreuen lasse, schließe sich die
ev.-luth. Landeskirche den Ausführungen des Forstamtes
inhaltlich voll an
s. Ausführungen zur StN des Nds. FA WF
Feldmarksinteressentschaft
Waggum Schreiben
vom 16.5.06 - § 5 Abs. 1 Nr. 6 Änderung dahingehend, dass Errichtung
baulicher Anlagen für Land- und Forstwirtschaft erlaubt
bleibe, da sonst ordnungsgemäße Weidewirtschaft nicht
möglich sei
Der Anregung wird nicht gefolgt; Regelung ist
erforderlich, u. a. da sonst bestimmte (Vorha-
ben-)größen keiner Prüfung und Genehmi-
gung unterliegen würden. Gemeint sind hier z.
B. auch nicht kleinere Sanierungsmaßnahmen
an bestehenden Gebäuden/Anlagen. Auch in
der z. Z. noch gültigen VO sind derartige Vor-
haben seit über 30 Jahren unter Erlaubnis-
7
- § 5 Abs. 1 Nr. 8 Änderung dahingehend, dass Nivellie-
rung der Ein- und Ausfahrten der Wirtschaftswege wie
auch der Überfahrten zu den landwirtschaftlichen Nutzflä-
chen im Bedarfsfall möglich sei, um Befahrbarkeit zu ge-
währleisten
- § 5 Abs. 1 Nr. 10 Verbot der Baumschulen und Weih-
nachtsbaumkulturen sei eine starke wirtschaftliche Beein-
trächtigung, da diese bislang zur ordnungsgemäßen
Land- und Forstwirtschaft gehört hätten
- § 5 Abs. 2 Nr. 3, 4 Streichung, da sonst eine land- und
forstwirtschaftliche Nutzung und zweckentsprechende
Unterhaltung der Wirtschaftswege und Gräben nicht mög-
lich seien
- § 5 Abs. 4 Änderung dahingehend, dass punktuelle Um-
wandlung von Grünland und zusätzliche Entwässerung im
Einzelfall zur Erhaltung der Befahrbarkeit der Wirtschafts-
wege möglich sei, da sonst ganze Bereiche der Gemar-
kung unbewirtschaftbar gemacht würden
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 Streichung des Begriffes „Ausbau“, da
die Unterhaltung von Feld- und Forstwegen immer mit
einem Ausbau verbunden sei, denn die Fahrzeuge würden
immer größer und forderten höhere Tragkraft der Wirt-
schaftswege
- § 9 Änderung dahingehend, dass sowohl Aufstellung von
Schildern als auch Durchführung von Pflege- und Entwick-
lungsmaßnahmen nur im Einvernehmen und in Absprache
mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten erfolgen
dürften, um weiterhin ordnungsgemäße Befahrbarkeit der
Feld- und Waldwege und somit ordentliche Bewirtschaf-
tung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu ge-
währleisten
vorbehalt gestellt.
s. vor
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die Nut-
zungen mit dem Schutzzweck für nicht ver-
einbar gehalten werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Freistel-
lungen in § 7 Ziffer 1, 2 und 3 sowie Anmer-
kungen beim Nds. FA WF
Der Anregung wird nicht gefolgt; aktuell noch
vorhandenes Grünland ist erhaltenswert; ex-
plizit genannter Schutzzweck; ggf. über Aus-
nahmegenehmigung im Einzelfall möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt; der hier dar-
gestellte Umfang lässt regelmäßig Eingriffs-
vermutung zu; daher Erlaubnisvorbehalt zu-
mutbar und gerechtfertigt.
Die Pflicht zur Aufstellung von Schildern ergibt
sich aus § 31 Abs.2 NNatG und ist notfalls
auch gegen den Willen des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten durchzusetzen.
Zur Duldung von P+E-Maßnahmen,
s. Anm. zur StN der FI Hondelage.
Feldmarksinteressentschaft
Hondelage Schreiben
vom 13.5.06 Befürchtung, dass durch die Änderung der LSG-VO im
Agrarbereich massive Einschnitte erfolgten, die seitens der Der eher allgemeinen Anregung wird nicht
gefolgt; den berechtigten Belangen zur Unter-
8
Landwirte nicht zu tolerieren seien (Erklärung: Durch den
Ausbau der A 2 habe die Gemarkung ein intensiv gepräg-
tes Wegenetz erhalten. Die Gräben, die der Vorflut dienen
sowie die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die mit
einer Drainage ausgestattet worden seien, befänden sich
derzeit auf dem aktuellen Stand der Technik)
Forderung nach Streichung des
- § 4 Abs. 3 vorletzter Unterpunkt „Erhalt von stabilen ho-
hen Gebietswasserständen“, da sich hohe Gebietswasser-
stände zur Zeit in der Gemarkung nicht abzeichnen wür-
den, s. PF-Beschluss A 2
-§ 4 Abs. 4 letzter Unterpunkt „Schutz und Entwicklung der
extensiven landwirtschaftlichen Nutzung…“, da die ord-
nungsgemäße Landwirtschaft praktiziert würde, diese sich
jedoch im Schutzziel nicht ausreichend wiederfände
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 „Beeinträchtigung des Aufbaus und
Strukturreichtums der Waldränder“ und
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 „Entfernung von Horst-, Höhlen- und
Brutbäumen“, da sonst für die Zukunft nicht die Möglichkeit
einer forstwirtschaftlichen Nutzung gegeben sei
- § 5 Abs. 4 Nr. 1 „Verbot der Umwandlung von Grünland“
und
- § 5 Abs. 4 Nr. 2 Verbot, auf Grünlandflächen Maßnah-
men zur zusätzlichen Entwässerung durchzuführen, da
beide Verbote im dargestellten Umfang nicht umsetzbar
seien
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 Herausnahme der Forderung „Ausbau“ in
diesem Bereich, da Ausbau und Unterhaltung so ineinan-
der verflochten seien, dass die Unterhaltung weiterhin
ermöglicht, der Ausbau jedoch untersagt würde
- § 9 Satz 2 „Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen“, da sich hier ein Freifahrtschein für die Untere
Naturschutzbehörde widerspiegele, der mit dem Grund
und Eigentum nicht in Einklang zu bringen sei
haltung der bestehenden Gewässer im bisher
üblichen Rahmen wird durch den Freistel-
lungskatalog des § 7 VO angemessen Rech-
nung getragen
Der Anregung wird nicht gefolgt;
‚Erhalt’ bedeutet nur Sicherung der vorhande-
nen Grundwasserverhältnisse, nicht Herstel-
lung hoher Gebietswasserstände.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist in § 7
Ziffer 2 freigestellt;
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
s. Anm. zur StN der FI Waggum
s. Anm. zur StN der FI Waggum
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Der Anregung wird z. T. gefolgt:
Die Duldungspflicht besteht gem. § 29 Abs. 2
Satz 1 NNatG nur bei Anordnung bestimmter
P+E-Maßnahmen durch VO oder Verwal-
tungsakt. § 9 Satz 2 wird entsprechend ange-
9
Forderung nach Änderung des
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 „Verbot der Errichtung baulicher Anla-
gen“ in der Form, dass die Errichtung baulicher Anlagen
für den landwirtschaftlichen Bereich, um die ordnungsge-
mäße Weidewirtschaft sicherzustellen, ohne Erlaubnis
erfolgen dürfe
- § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Form, dass an Einfahrten von
Feldmarksinteressentschaftswegen/landwirtschaftlich ge-
nutzten Flächen die Einbringung von Erde zur höhenmäßi-
gen Kompensation der Überfahrt zulässig sei
- § 5 Abs. 1 Nr. 10 Herausnahme des Verbotes der Neuan-
lage von Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuck-
reisigkulturen, da der Weihnachtsbaumverkauf in der Re-
gion eine starke Heimat aufweise und die Regelung öko-
nomische Beeinträchtigungen in einem erheblichen Um-
fang mit sich bringe
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 sofern keine Streichung erfolgt (s. o.),
Änderung in „Erlaubnisvorbehalt für den Neubau von We-
gen“, da die Darstellung von Ausbau und Unterhaltung so
ineinander verflochten seien, dass die Unterhaltung wei-
terhin ermöglicht und der Ausbau untersagt würde
passt.
s. Anm. zur StN der FI Waggum
s. Anm. zur StN der FI Waggum
s. Anm. zur StN der FI Waggum
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Landkreis Helmstedt Telefax vom
24.5.06 Folgende Anregungen und Bedenken:
- § 4 Abs. 2: der spezielle Schutzzweck könne sich hier nur
auf den Braunschweiger Anteil des V 48 beziehen und
solle klar gestellt werden
vom Land seien für das V 48 allgemeine Erhaltensziele
definiert worden und die Aufnahme des dort formulierten
Erhaltungszieles „Beibehaltung der gegenwärtig prakti-
zierten Einzelbaumentnahme“ erscheine aus aktuellem
Anlass unverzichtbar
Der Anregung wird nicht gefolgt,
da die VO erkennbar nur für Braunschweiger
Gebiet erlassen werden kann
Der Anregung wird nicht gefolgt; dem Belang
wird durch den Verbotskatalog in § 5 Abs. 2
und 3 zur Regelung forstwirtschaftlicher Maß-
nahmen Rechnung getragen; weitergehende
Einschränkungen sollten ggf. auf vertragli-
chem Wege erfolgen;
s. auch Anm. zur StN des Nds. FA WF
10
spezielle Erhaltensziele habe das Land für jede wert-
bestimmende Vogelart benannt, welche sich im vorlie-
genden Verordnungsentwurf so nicht wieder fänden
- § 5 Abs. 1: der Holzeinschlag oder auch die Brennholz-
werbung könne zu erheblichen Störungen zur Balz- und
Brutzeit von Vögeln führen, daher erscheine ein derartiges
Verbot zur Umsetzung der VSRL unverzichtbar
- § 5 Abs. 2: Verbot von Kahlschlägen auch unter 0,5 ha,
insbesondere in Altholzbeständen; im Einzelfall könne
hierfür eine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung vorgesehen
werden, wenn sich die Maßnahme als verträglich im Sinne
der VSRL erwiesen
die Entfernung von Horst-, Höhlen- und Brutbäumen sei
bei der Ausübung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
ohnehin verboten
die Regelung zur Begrenzung der Beimischung von Na-
delgehölzen erscheine überflüssig; stattdessen solle ein
Vorbehalt oder eine Zustimmungspflicht bei der Bestands-
begründung von Forstkulturen eingeräumt werden
VO-Entwurf ist mit NLWKN abgestimmt; dies-
bezügliche Hinweise sind berücksichtigt bzw.
werden noch aufgegriffen
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm. zur
StN des Herrn NSB Barthel. Erhebliche Stö-
rungen von Vögeln sind nach § 42 BNatSchG
ohnehin verboten.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
s. vor; die Wiederholung des gesetzlichen
Verbotes ist unschädlich und hat deklaratori-
schen Charakter
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm. zur
StN des Nds. FA WF
Landwirtschaftskammer
Hannover Schreiben
Bez.Stelle BS
vom 12.5.06
keine Zustimmung zum vorliegenden Entwurf
- § 1 aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht sei grund-
sätzlich zu hinterfragen, ob die Erweiterung des VSG eine
Verschärfung der bestehenden LSG-VO erforderlich ma-
che, Hinweis auf das Mittel des Vertragsnaturschutzes
- § 4 Abs. 1 letzter Unterpunkt Ergänzung um „… und der
Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlich genutzten Bodens“
- § 4 Abs. 3 2. Unterpunkt statt „Erhalt von stabilen Ge-
bietswasserständen“ „Erhalt der bisher gegebenen Ge-
bietswasserstände“
- § 4 Abs. 3, 4 Streichung des Begriffes „extensiv“, da der
Der Anregung wird nicht gefolgt, der Schutz
der wertbestimmenden Vogelarten gem. EU-
Recht macht eine Verschärfung der LSG-VO
unumgänglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt; steht hier
nicht im Vordergrund des Regelungsgehalts;
da die ordnungsgemäße LaWi zu dieser
Funktion nicht eingeschränkt wird durch die
VO, bedarf es dieser Aufnahme nicht;
unvollständiges Zitat;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die ord-
11
Schutz und die Entwicklung der extensiven landwirtschaft-
lichen Nutzung mit den bestehenden Bewirtschaftungsfor-
men überwiegend nicht vereinbar seien und damit der
Freistellung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Nutzung gem. § 7 Ziffer 2 Rechnung getragen sowie die
Akzeptanz des Schutzgebietes verbessert würde
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 von dem Verbot der Errichtung baulicher
Anlagen sollten land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
ausgenommen werden, da die Regelungen des § 35 Abs.
1 Nr. 1 hinreichend restriktiv seien. Zudem orientiere sich
die Ausführung landwirtschaftlicher Weidezäune vorrangig
an Kriterien der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit und nicht
an Gestaltungsanforderungen. Sollte dennoch Regelung
erfolgen, wäre ein Erlaubnisvorbehalt nach § 6 ausrei-
chend.
- § 5 Abs. 1 Nr. 8 Streichung des landwirtschaftlichen We-
gebaus (Instandhaltung, Aus- und Neubau), da Abgrabun-
gen oder Aufschüttungen erforderlich werden könnten und
für den Neu- und Ausbau von Wegen Erlaubnisvorbehalt
bestünde
- § 5 Abs. 1 Nr. 10 Streichung, da Baumschulen, Weih-
nachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen der ordnungs-
gem. landwirtsch. Nutzung zuzuordnen seien, höchstens
Erlaubnisvorbehalt
- § 5 Abs. 2 träfe in erheblichem Ausmaß Privatwaldeigen-
tümer, da der Nordwesten der Schutzzone 1 ausschließ-
lich aus Privatwald bestünde
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Änderung, da größere Kahlschläge er-
forderlich werden könnten, z. B. durch Umwandlung von
Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubholzmi-
schungen, flächigen Befall durch Borkenkäfer in Fichten-
beständen oder Wiedereinbringung der Eiche in Bereiche,
die von der Hainbuche dominiert seien
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 Streichung des generellen Verbots der
Entnahme von Höhlenbäumen, da dadurch die forstliche
nungsgemäße Landwirtschaft ist nach § 7
freigestellt. Der Schutz und die Entwicklung
einer möglichst extensiven landwirtschaftli-
chen Nutzung entspriechen den Vorgaben
des MU.
Der Anregung wird nicht gefolgt; Ziffer 6 er-
laubt ausdrücklich die Errichtung von Weide-
zäunen;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Der Anregung wird nicht gefolgt; in Ziffer 8
wird der landwirtschaftliche Wegebau nicht
erwähnt; Regelung sonstiger Abgrabungen
etc. notwendig;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
VO unterscheidet nicht zwischen öffentlichem
u. privatem Eigentum
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm. zur
StN des Nds. FA WF; im Einzelfall möglicher-
weise sinnvolle größere Kahlschläge können
über § 8 zugelassen werden und sollen die
Ausnahme bleiben;
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
12
Nutzung gerade in alten Eichenbeständen stark einge-
schränkt würde, s. auch StN zu § 1
- § 5 Abs. 2 Schutz einzelner Waldbestandteile, Altholzin-
seln und Brutbäume über freiwillige Vereinbarungen im
Rahmen des Vertragsnaturschutzes
- § 5 Abs. 3 Änderung dahingehend, dass %-Anteil gestri-
chen wird, da die Regelung starke Einschränkung der ord-
nungsgemäßen Forstwirtschaft darstelle und Möglichkeit
nähme, standortgerechte Nadelholzbestände zu begrün-
den. Einschränkungen bei der Baumartenwahl über Ver-
tragsnaturschutz
- § 5 Abs. 4 Änderung der Verbote hinsichtlich Grünland in
Erlaubnisvorbehalt, da aus Sicht der Bewirtschafter im
Einzelfall die verbotenen Maßnahmen erforderlich seien
(z. B. Aufforstung von Grünlandflächen)
- § 7 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Ergänzung um Unterhal-
tung und Erneuerung von Dränagen
- § 8 sofern land- oder forstwirtschaftliche Belange die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verlangten, Erfor-
dernis einer möglichst unbürokratischen, kurzfristigen und
kostenneutralen Vorgehensweise
- § 9 Streichung der allgemeinen Duldungspflicht für Pfle-
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, da diese Generalvoll-
macht der UNB den Sinn und Zweck der übrigen VO-
Inhalte und Freistellungen sowie des Beteiligungsverfah-
rens entwerte und mit dem Charakter einer LSG-VO nicht
vereinbar sei, Frage nach juristischer Statthaftigkeit, zu-
dem rufe solche Regelung bei den betroffenen Eigentü-
mern und Bewirtschaftern Vorbehalte und Ängste gegen-
über den Anliegen des Naturschutzes hervor
Der Anregung wird nicht gefolgt; Verbot
schließt vertragliche Regelungen zur prakti-
schen Umsetzung nicht aus;
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Umsetzung im Rahmen der rechtlichen Vor-
schriften
Der Anregung wird z. T. gefolgt;
s. Anm. zur StN der FI Waggum
Luftfahrt-Bundesamt Schreiben Dt.
Flugsicherung
GmbH vom
8.5.06
aus zivilen Flugsicherungsgründen Bedenken, da der ge-
samte östliche Anflugbereich des Forschungsflughafens
BS innerhalb der Erweiterungsfläche des VSG liege und
dadurch die Forderungen der Flugsicherheit (Herstellung
Momentan sind aufgrund der Einstufung als
faktisches VSG Maßnahmen zur Herstellung
einer erweiterten Hindernisfreiheit nicht zuläs-
sig, sodass insoweit die VO zu einer Verbes-
13
der Hindernisfreiheit durch Hindernisbereinigung) mit den
Forderungen des Landschaftsschutzes kollidierten
Forderung nach einer Ausnahme/ Freistellung für den o. a.
Anflugbereich im Hinblick auf die möglichen Veränderun-
gen des Waldes (Baumpflege, Baumentnahme)
serung führt. Der Flugbetrieb im bisherigen
Umfang wird nicht beeinträchtigt.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
berücksichtigt in § 7
Nieders. Forstamt Wolfenbüt-
tel Schreiben
vom 18.5.06 Änderungswünsche:
- § 3 Abs. 3 statt „gut ausgebildete Totholzbestände“ For-
mulierung „bereichsweise finden sich gut ausgebildete
Altholzbestände mit hohen Anteilen an Totholz“.
- § 3 letzter Abs. Ergänzung durch die Formulierung „Ins-
besondere die Flächen südlich der BAB 2 werden wegen
ihrer Nähe zur Wohnbebauung intensiv zur Naherholung
genutzt. Der Wald hat hier den Charakter eines Stadtwal-
des. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung durch
die Flächeneigentümer sind extrem hoch. Das Gebiet ist
durch den Verkehrslärm sowie den Fluglärm stark be-
lastet.“
- § 4 Abs. 3 Ergänzung der Aufzählung durch die Punkte
„Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung der Wälder
als Beitrag zur Pflege der Artenvielfalt und als Grundlage
für die Erschließung der Wälder für die Erholungsnutzung“
sowie „Förderung der Eichenwaldwirtschaft“
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Verbot von Kahlschlägen erst ab 1 ha, da
eine flächige natürliche Verjüngung der Eiche nicht zu
erwarten sei, denn die Erfahrungen aus Eichensaaten und
Naturverjüngungen im Raum Braunschweig auf vergleich-
baren Standorten zeigten, dass die aufgelaufenen Eichen-
sämlinge besonders gegenüber der Frühjahrsvegetation in
der Konkurrenz unterlägen, und so heftig vom Eichenmehl-
tau befallen würden, dass diese Kulturen bis zu 100 %
ausfielen. Ein weiterer Auslesefaktor sei der i. d. R. sehr
starke, gezielte Verbiss durch Rehwild.
Um die Eiche sowie Edellaubhölzer neben der Bu-
che/Hainbuche in der folgenden Waldgeneration zu etab-
lieren, müsse zur Verjüngung dieser Lichtbaumarten auf
Pflanzverfahren zurückgegriffen werden. Allerdings ver-
langten diese Arten aufgrund des ausgeprägten Lichtbe-
Die Anregung wird aufgegriffen.
Der Anregung wird z. T. aufgegriffen, soweit
als Textbaustein für eine VO geeignet (Anm.:
die letzten 2 Sätze der Anregung bleiben un-
berücksichtigt).
Der Anregung wird nicht gefolgt ; da Berück-
sichtigung in § 4 Abs. 1
Der Anregung wird nicht gefolgt; Praxishin-
weise sowie die zitierten Förderbedingungen
selbst belegen, dass Verjüngung auch bis 0,5
ha (wirtschaftlich) möglich ist. In begründeten
Einzelfällen (z. B. Eichelmast-Jahre) sind
darüber hinaus über § 8 auch großflächigere
Auflichtungen möglich. Details sollten in ei-
nem unter Beteiligung aller Betroffenen zu
erstellenden Managementplan festgelegt wer-
den.
14
dürfnisses unbedingt kompakte Flächen. Diese Kulturen
müssten durch ihre Flächengröße von bis zu 1 ha die not-
wendigen Belichtungsverhältnisse gegenüber der Schat-
tenwirkung des umgebenden Altbestandes bieten und
ökonomisch sinnvolle Einheiten bieten.
Zudem erfolge die Förderung forstbetrieblicher Maßnah-
men künftig erst ab einer Mindestflächengröße von 0,3 ha
und die Förderung von Kulturmaßnahmen bei Flächen
zwischen 0,3 und 0,5 ha.
Bei im gesamten VSG V48 zu verjüngenden Flächen von
vielen hundert ha, sei die Einschränkung der Kahlschläge
nicht praxisgerecht; eine Sanktionierung des Anbauverfah-
rens als Ordnungswidrigkeit sei kontraproduktiv und ver-
letze Eigentumsrechte in unangemessener Weise.
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 Streichung, da die Regelung wegen des
schwammigen Begriffs „Beeinträchtigung“ nicht praktikabel
und eine Beweisführung nur schwer vorstellbar sei. Zudem
solle anstelle einer Sanktionsandrohung ein Förderverfah-
ren für die notwendige Pflege der Waldränder entwickelt
werden.
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 Streichung, da die Entfernung von Horst-
und Höhlenbäumen bereits nach § 42 i. V. m. § 43 Abs. 4
BNatSchG sowie § 37 Abs. 4 NNatG verboten sei. Dazu
komme, dass der generelle Schutz nicht mit der forstwirt-
schaftlichen Tätigkeit vereinbar sei, es diesbezüglich an
Rechtssicherheit fehle und es der Vorschrift an Ausnah-
men für die Forstwirtschaft und jahreszeitlichen Bezügen
mangele.
- § 5 Abs. 3 Streichung, da die Regelung forstfachlich nicht
fundiert und nicht mit der Schutzkategorie LSG vereinbar
sei, denn über die Regelung würde der Entscheidungs-
spielraum und das Verfügungsrecht der Forstbetriebe un-
angemessen eingeschränkt, bei Beibehaltung der Rege-
lung Verpflichtung zum finanziellen Ausgleich
Alternative: Verbot der Anlage reiner Nadelholzkulturen,
Option auf Vertragsnaturschutz
Der Anregung wird z. T. gefolgt; Sanktions-
möglichkeit wird für notwendig gehalten, los-
gelöst von sinnvoller Förderung. Präzisierte
Fassung: „Zerstörung oder sonstige Eingriffe
in vorhandene Waldränder“.
Berechtigter Hinweis, dass dies in erster Linie
deklaratorischen Charakter hat; daher aber
auch unschädlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt; für den
Schutzzweck unverzichtbar. § 26 NNatG als
Grundlage für die VO erlaubt Regelungen zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes. Regelung gilt auch nur für Zone I
und entspricht etwa dem Status quo in dem
Gebiet. Für vorhandene Bestände existiert
Bestandsschutz. Entschädigungspflicht ist
nach allgemeinen Regelungen zu beurteilen.
15
- § 6 Abs. 1 Nr. 5 Streichung, da Forst im Rahmen der
Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit mit großen Grup-
pen Führungen unternähme und dabei bewusst die Wege
verließe, Verbot berge Gefährdung der Umweltbildung und
überbordenden Verwaltungsaufwand in sich, zumal kom-
merzielle Großveranstaltungen vom Flächeneigentümer
gesteuert würden und eine Einschränkung des Betretungs-
rechts nur in Naturschutzgebieten angemessen sei
- § 7 Nr. 6 Ergänzung um einen Passus, der die Forstein-
richtungswerke und die in die Betriebspläne integrierten
Pflege- und Entwicklungspläne der Forst als „unmittelbar
mit der Verwaltung der FFH-Gebiete in Verbindung ste-
hende Pläne“ freistelle, Verweis auf Runderlass des MU
vom 28.7.2003
Bildungsarbeit der Forst wird vom Verbot nicht
erfasst. Selbststeuerung der Eigentümer kein
ausreichendes Regulativ.
Der Anregung wird nicht gefolgt; Forsteinrich-
tungs- und Betriebspläne sind zu integrieren
in einen für das gesamte VSG zu erstellenden
Managementplan.
Hinweis auf den MU-Erlass zu unspezifisch
(abgestellt wird vermutlich auf Ziffer 5.1.1);
aufgrund der neueren Rechtssprechung ins-
besondere des EuGH erscheinen Regelungen
auch zur forstlichen Bewirtschaftung unab-
dingbar.
Nds. Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr,
Geschäftsbereich Hannover
Nds. Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr,
Geschäftsbereich Wolfenbüt-
tel
Schreiben
vom 24.4.06
Schreiben
vom 17.5.06
Durch die Unterschutzstellung würden Belange der Bun-
desautobahn A 2 berührt, von daher könne dieser nur zu-
gestimmt werden, wenn über Freistellungen, Erlaubnisvor-
behalte o. ä. sichergestellt sei, dass der ordnungsgemäße
Unterhaltungsdienst an den Straßenbestandteilen der A 2
– auch Entwässerungs- und Grünanlagen – sowie verkehr-
lich bedingte Ausbauplanungen weiterhin gewährleistet
seien.
aus straßenbau- und verkehrlicher Hinsicht keine grund-
sätzlichen Bedenken
die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen resultierend aus
den Planfeststellungsbeschlüssen zum sechsstreifigen
Ausbau der BAB A 2 stünden im Einklang mit dem Schutz-
zweck
Hinweis, dass die Verlegung des mineralischen Radweges
aus dem Wald an die Landesstraße L 293 im Bereich
nördlich des Peterskamp weiterhin möglich bleiben müsse
Der Anregung wird bereits im VO-Entwurf
entsprochen; s. § 7 Ziffer 1
lediglich allgemeiner Hinweis
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Neubau
von Wegen wird gem. § 6 unter Erlaubnisvor-
behalt gestellt; diese Regelung ist notwendig
und angemessen. Eine generelle Freistellung
16
kommt nicht in Betracht. Einzelheiten sind
weiter im Rahmen des für den Wegebau not-
wendigen Genehmigungsverfahrens zu re-
geln.
Niedersächsisches Landvolk,
Bezirksverband Braun-
schweig
Schreiben
vom 16.5.06
inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme der
Feldmarksinteressentschaft Hondelage s. Anm. zur StN der FI Hondelage
Stadtheimatpfleger Herr Gru-
ner Schreiben
des Heimat-
pflegers für
den Stadtteil
Hondelage
vom 16.5.06
Ablehnung der VO in der vorliegenden Form
Forderung nach Streichung der §§ 7 Nr. 6 und 8
u. a. durch § 7 Nr. 6 und § 8 würde der in § 4 normierte
Schutzzweck ausgehebelt, so dass z. B. der zerstörende
Eingriff in das Schutzgebiet durch die beabsichtigte Start-
/Landebahnverlängerung des Flughafens mit Sicherheit
nicht ausgeschlossen werden könne
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm. zur
StN des Herrn NSB Barthel
Wasserverband Weddel-
Lehre Schreiben
vom Mai 06 An der südwestlichen Grenze des LSG befände sich eine
Trinkwassertransportleitung in der Dimension d280. , wei-
ter bestünden Versorgungsleitungen zu den Sportplätzen
Bevenrode und Waggum. Im Trassenbereich sei ein
Schutzstreifen von 2,50 m links und rechts der Leitung
freizuhalten. Eine Bepflanzung dieser Trasse mit Bäumen
oder Strauchwerk sei nicht zulässig.
Gefordert wird die Aufnahme einer Freistellung, für die
Unterhaltung, Reparatur oder Erneuerung der vorgenann-
ten Leitungen sowie eine Genehmigung zum Befahren der
Trasse durch den Wasserverband Weddel-Lehre.
Die Anregung wird bereits im VO-Entwurf
berücksichtigt; Belang wird durch § 7 Ziffer 1
Rechnung getragen
Zweckverband Großraum
Braunschweig Schreiben
vom 23.5.06 Anregung in der Funktion als untere Landesplanungsbe-
hörde:
Für das Vorhaben „Verlängerung der Start- und Lande-
bahn für den Verkehrsflughafen Braunschweig“ sei ein
Raumordnungsverfahren i. V. m. einem Zielabweichungs-
verfahren durchgeführt worden, das am 3. Sept. 2004 ab-
geschlossen wurde, indem eine Vorhabensvariante lan-
desplanerisch festgestellt wurde. Dieses Ergebnis sei bei
der Änderung der LSG-VO zu berücksichtigen.
Die Unterschutzstellung als LSG schließt die
Durchführung des Vorhabens grundsätzlich
nicht aus.
17
Anerkannte Naturschutzvereine
Bund für Umwelt und Natur-
schutz Deutschland
(BUND)
Schreiben
vom 18.5.06 Ausweisung als VSG hätte bereits zu einem früheren Zeit-
punkt erfolgen müssen
- Forderung nach Unterschutzstellung als Naturschutzge-
biet, da dies der ökologischen Wertigkeit der Flächen ent-
spräche und nur so gewährleistet werden könne, dass die
in Anhang 1 EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten
dauerhaft geschützt würden, Verweis auf § 23 ff BNatSchG
- Einbeziehung der südlich der BAB 2 gelegenen Flächen
in Schutzzone 1, da dort ebenfalls der Mittelspecht brüte
und als weitere Arten des Anhangs 1 EU-
Vogelschutzrichtlinie der Grau- und der Schwarzspecht
dort Brutvorkommen hätten
- § 1 Abs. 4 Ergänzung um Verweis auf Umsetzung der
FFH-Richtlinie
- § 4 Ergänzung um einen Pflege- und Entwicklungsplan,
der zeitnah, d. h. innerhalb von max. 2 Jahren zu erstellen
sei und flächenscharf Zielvorgaben mache
- § 4 Abs. 1 letzter Unterpunkt Überarbeitung/Streichung,
da der Erhalt und die Förderung stabiler, überlebensfähi-
ger Population der vorkommenden Brutvogelarten des
Anhangs 1 EU-Vogelschutzrichtlinie absoluten Vorrang
habe und die forstliche Nutzung auf das Schutzziel des
VSG abzustellen sei
- § 4 Abs. 1 Ergänzung um alle Arten des Anhangs 1 EU-
Vogelschutzrichtlinie, die in den Stellungnahmen der Na-
turschutzverbände im Rahmen des PFV „Flughafen Wag-
gum“ genannt würden
- § 4 Abs. 3 Ergänzung um die Arten des Anhangs II der
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen;
sie hat keine Auswirkung auf das VO-
Verfahren. Es handelt sich um eine Entschei-
dung des Landes.
s. Anm. zur StN Barthel
Der Anregung wird nicht gefolgt; Zonierung
folgt dem aktuellen Gutachten des Büros La-
ReG vom Oktober 2005 zur Qualität der Teil-
flächen sowie der gleichgerichteten Entschei-
dung des MU zur Abgrenzung für die Nach-
meldung des VSG 48.
Der Anregung ist bereits im VO-Entwurf ent-
sprochen; der Hinweis auf Flächenanteil des
FFH-Gebietes 101 ist bereits enthalten.
Die grundsätzliche Forderung deckt sich mit
Position der Stadt Braunschweig und ist be-
reits an das MU herangetragen worden. Ma-
nagementplan sollte für das gesamte VSG 48
von einer übergeordneten Instanz erarbeitet
oder koordiniert werden. Eine rechtliche Ver-
pflichtung besteht nicht.
Der Anregung wird nicht gefolgt; Vorrang der
VSG-Anforderungen ergibt sich ausreichend
aus den nachfolgenden speziellen Vorgaben.
Forderung weitgehend deckungsgleich mit
der StN d. NLWKN/Vogelschutzwarte; s. Anm.
dort
Der Anregung wird nicht gefolgt; sind als Tier-
18
FFH-Richtlinie – Kammmolch, Große Moosjungfer, etliche
Fledermausarten – die ebenfalls explizit zu schützen seien
und für die auch der günstigste Erhaltungszustand sicher-
zustellen sei
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Änderung dahingehend, dass auch Kahl-
schläge unter 0,5 ha verboten sein sollten.
Sollten Kahlschläge erforderlich sein, um standortfremde
Baumbestände in standortgerechte umzuwandeln, sei dies
in dem Pflege- und Entwicklungsplan (s. o.) zu formulieren
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 für Schutzzone 1 Ergänzung des Verbots
„Entnahme von Totholz“
- § 6 Abs. 2 Ergänzung um zusätzlichen Bezug auf die
Anforderungen des Habitatschutzrechts
- § 7 Nr. 2 und 3 Art und Weise der hier freigestellten ord-
nungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei
zuvor in dem zu erstellenden Pflege- und Entwicklungs-
plan (s. o.) zu formulieren und festzulegen
- § 7 Nr. 6 Streichung der Freistellung von Plänen und
Projekten
artengruppe in § 4 Abs. 3 bereits abgedeckt
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Der Anregung wird zum Teil gefolgt;
s. Anm. zur StN des NABU
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm.
oben; jedoch keine zeitliche Reihenfolge im
Rahmen der VO beabsichtigt
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Landesverband Nds. Dt.
Gebirgs- und Wandervereine
e. V.
Telefax Glat-
zer Gebirgs-
verein e. V.
vom 18.4.06
Änderung der LSG-VO und Erweiterung des VSG würde
befürwortet, darüber hinaus keine Anregungen oder Be-
denken
lediglich allgemeiner Hinweis ohne konkrete
Forderung
Landesjägerschaft Nieder-
sachsen e. V.
Schreiben
vom 16.5.06
Anregung:
im Interesse des Erhalts der wertgebenden Vögel zumin-
dest während der Brut- und Aufzuchtzeit und für die Fle-
dermäuse, Amphibien, Libellen, Zauneidechsen und Or-
chideen Aufnahme eines allgemeinen ganzjährigen Wege-
gebots sowie Aufnahme eines Leinenzwangs für Hunde
und Katzen
diesbezüglich Präzisierung der Lebensräume der o. a.
Tiere als gesondert gekennzeichnete Ruheräume
Der Anregung wird nicht gefolgt; denkbar in
erster Linie zum Schutz des jagdbaren Wildes
vor Beunruhigung. Es erscheint zweifelhaft,
ob die wertgebenden Vögel durch die genann-
ten Verhaltensweisen beeinträchtigt werden u.
diese Regelung aus dem Schutzzweck abge-
leitet werden kann.
19
Naturschutzbund Deutsch-
land
(NaBu)
Schreiben
des Landes-
verbandes
vom 8.5.06
Grundsätzlich Befürwortung der Unterschutzstellung je-
doch nicht in der vorliegenden Form
Forderungen:
- § 1 Abs. 1 Unterschutzstellung solle als Naturschutzge-
biet erfolgen, da Schutzzonen 1 und 2 nur auf diese Weise
dauerhaft gesichert werden könnten, denn hier sei vorran-
gig der Erhalt von Lebensstätten schutzbedürftiger Arten
zu sichern. Denkbar wäre Unterschutzstellung der Schutz-
zone 3 als LSG (Pufferzone), Verweis auf Urteil des
BVerwG vom 1.4.2004
- § 1 Abs. 1 Einbeziehung des als IBA ausgewiesenen
Waldbereichs südlich der BAB 2 in das VSG, da sich dort
der Bestand der wertbestimmenden Brutvogelarten Mittel-,
Grau- und Schwarzspecht fortsetze und ein zusammen-
hängendes und vernetztes Waldgebiet in seiner Schutz-
würdigkeit getrennt würde.
§ 1 Abs. 4 Die Schutzzonen 1 und 2 bilden das EU-
Vogelschutzgebiet
§ 4 Ergänzung um die verpflichtende Erstellung eines Pfle-
ge- und Entwicklungsplans, der die Maßnahmen für den
langfristigen Erhalt, den Schutz und die Entwicklung fest-
schreibe und forstwirtschaftliche Maßnahmen langfristig
festlege
§ 4 sofern Unterschutzstellung als NSG, Ergänzung der
Umsetzung von Natur- und Artenschutzmaßnahmen durch
Vertragsnaturschutz
§ 4 Abs. 1 letzter Unterpunkt Streichung, da dieser Punkt
der dauerhaften Sicherung des Gebietes für den Arten-
schutz widerspräche. Die forstliche Nutzung sei auf das
Schutzziel des VSG abzustellen, Verweis auf Urteil des
EuGH vom 10.1.2006, wonach ordnungsgemäße Forst-
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Anm. u. a.
zur StN des Herrn NSB Barthel
Das angeführte Urteil des BVerwG zum
Hochmoselübergang enthält keine Forderung,
ein VSG als NSG auszuweisen. Vielmehr wird
dort ausdrücklich nur eine dauerhafte Unter-
schutzstellung i. S. d. § 22 BNatSchG gefor-
dert, was auch durch ein LSG erfüllt wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
Der Anregung wird nicht gefolgt; die Abgren-
zung entspricht dem Entwurf des Meldevor-
schlags des NLWKN bzw. MU
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
Die Anregung bleibt unbeachtet, da Auswei-
sung als NSG nicht beabsichtigt ist
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
20
wirtschaft nicht grundsätzlich als Eingriff ausgeschlossen
werden dürfe
§ 4 Abs. 2, 3 Änderung dahingehend, dass Schutzzonen 1
und 2 das VSG bilden, daher bei Festlegung des Schutz-
zwecks keine Differenzierung
- § 5 Abs. 1 Nr. 16 Änderung dahingehend, dass auch
Einzelbäume innerhalb des zusammenhängenden Wald-
bestandes geschützt seien
- § 5 Abs. 1 Ergänzung der Verbote durch Nr. 17
„landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und fischereiliche
Maßnahmen, die nicht in dem Pflege- und Entwicklungs-
plan für dieses Gebiet festgeschrieben sind“
- § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Streichung
- § 6 Abs. 2 Änderung wie folgt: „... den Charakter des LSG
nachhaltig verändert oder der Schutzzweck beeinträchtigt
werden könnte.“, da die vorgesehene Formulierung nicht
mit der EU-Vogelschutzrichtlinie konform sei
-§ 7 Nrn 2, 3 Streichung, da grundsätzliche Freistellung
der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen und forstwirt-
schaftlichen Nutzung rechtlich und fachlich nicht vertretbar
sei, Verweis auf o. a. Urteil des EuGH vom 10.1.2006,
Zulassung der bestehenden Nutzung sei im Vorfeld zu
prüfen und in Bezug auf die angestrebte Gebietsentwick-
lung langfristig festzulegen
Der Anregung wird nicht gefolgt;
am Zonierungskonzept soll festgehalten wer-
den; s.o.
Der Anregung wird nicht gefolgt; absolutes
Verbot würde die ordnungsgemäße Forstwirt-
schaft vollständig unterbinden; dies ist im
Rahmen einer LSG-VO nicht zu regeln.
Der Anregung wird nicht gefolgt; die im Rah-
men einer LSG-VO vertretbaren Einschrän-
kungen auch der i. S. des Gesetzes ord-
nungsgemäßen Bewirtschaftung ist in §§ 5 ff
geregelt.
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. vorste-
hende Ausführungen; die Neuanlage von
Feucht-/
Gewässerbiotopen kann dem Schutzzweck
sogar dienen.
Der Anregung wird teilweise gefolgt, sodass
die Beeinträchtigung des VSG als Versa-
gungsgrund ausreicht. Dies entspricht den
Anforderungen d. Art. 4 VSRL und Art. 6 FFH-
RL.
Die Freistellung der Landwirtschaft wäre nur
beim Vorliegen einer erheblichen Beeinträch-
tigung des VSG problematisch. Da die Land-
wirtschaft nur Zone III betrifft, ist bei ord-
nungsgemäßer Nutzung eine erhebliche Be-
einträchtigung des VSG nicht zu erwarten.
Die Forstwirtschaft ist nach der VO nicht ge-
nerell freigestellt, sondern unterliegt den auf-
geführten Beschränkungen, die dem Erhalt
von Habitaten der wertgebenden Vogelarten
dienen. Erhebliche Eingriffe sind unter Beach-
tung dieser Einschränkungen nicht zu erwar-
21
Schreiben
des Kreisver-
band Gifhorn
vom 20.5.06
- § 7 Nr. 6 Streichung, da die Definition von Plänen und
Projekten gem. des vorgenannten Urteils im deutschen
Recht noch nicht hinreichend umgesetzt sei, so dass zum
jetzigen Zeitpunkt dieser Punkt rechtlich nicht eindeutig
dargestellt werde und die Erteilung einer Ausnahme oder
Befreiung bei Vorliegen einer Verträglichkeitsprüfung gem.
FFH-Richtlinie nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
könne
Zudem sei die Formulierung „und zugleich die sonstigen
Schutzzwecke nach § 4 Abs. 1, 3 und 4 dieser VO im ge-
ringstmöglichen Maß beeinträchtigen“ fachlich nicht ver-
tretbar.
- § 7 Nr. 7 Änderung wie folgt: „bisher rechtlich ausgeübte
Nutzungen, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser
VO ein durch behördliche Zulassung begründeter Rechts-
anspruch besteht“.
Unterschutzstellung solle als Naturschutzgebiet erfolgen,
da nur so der in § 23 BNatSchG vorgegebene Schutz si-
chergestellt würde
Das Gebiet südlich der BAB 2, bislang Schutzzone 2, solle
als Schutzzone 1 ausgewiesen werden, da es ebenfalls
ein IBA-Gebiet sei und Vorkommen der wertbestimmenden
Brutvogelarten des Anhang 1 EU-Vogelschutzrichtlinie
beherberge.
Sollte an der Unterschutzstellung als LSG festgehalten
werden,
- § 4 Überarbeitung der Erhaltungsziele, da diese ohne
Begründung von denen des VSG V48 abweichen würden
und die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets 101 nicht aufge-
führt seien, obwohl ein Teilbereich dieses Gebiets im LSG
liege
ten.
Bleibt, da die Regelung auch eine aktualisier-
te Auslegung auf der Basis des angesproche-
nen EuGH-Urteils abdeckt.
Inwieweit Fälle das angesprochene zweite
Kriterium erfüllen können, bleibt der Einzel-
fallprüfung vorbehalten.
s. Anm. zur StN des NaBu Kreisverband Gif-
horn
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da bisher
rechtmäßige Nutzungen wegen Art. 14 GG
Bestandsschutz genießen.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Hinweise/Vorgaben des MU zu den Erhal-
tungszielen des V 48 sind zwar nicht wörtlich,
aber inhaltlich weitgehend übernommen wor-
den. Straffungen/Änderungen ergaben sich
durch notwendige Anpassung an die konkre-
ten Verhältnisse des LSG auf dem Gebiet der
Stadt Braunschweig sowie den Anforderun-
gen an die Bestimmtheit der zu treffenden
Regelungen. Zu den FFH-Erhaltungszielen
gilt analoges.
22
- Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans, da
zwischen den beiden EU-Richtlinien ein Zielkonflikt be-
stünde, der zu bewältigen sei
- § 7 Nr. 6 Streichung, da die Möglichkeit der Befreiung in
§ 8 ausreichend geregelt sei, zumal die Formulierung „ge-
ringstmögliches Maß der Beeinträchtigung“ einen sehr
weichen Rechtsbegriff darstelle, der einen Missbrauch
leicht ermögliche
- Ergänzung um die Gründe für eine Abweichung gem. Art.
9 Punkt 1 EU-Vogelschutzrichtlinie
Es sind alle maßgeblichen Inhalte, die sich aus der EU-
Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ergeben, inhaltlich zu
übernehmen.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
Der Anregung wird z. T. gefolgt: Die FFH-RL
stellt nur auf die Schutzzwecke nach VSRL
und FFH-RL ab. Um eine angemessene Be-
rücksichtigung der übrigen Schutzzwecke zu
sichern, ist der letzte Halbsatz eingefügt wor-
den, der aus Gründen der Bestimmtheit aller-
dings geändert wird.
Die VO steht im Einklang mit Art. 6 VSRL,
sodass Art. 9 nicht einschlägig ist.
Die VO muss die Inhalte der Richtlinien kon-
kret auf das Schutzgebiet beziehen. Dies ist
erfüllt.
Landesverband Bürgerinitia-
tive Umweltschutz Nds.
(LBU)
Schreiben
des FUN
Hondelage e.
V. vom
16.5.06
Forderung, das Gebiet als Naturschutzgebiet unter Schutz
zu stellen, da nur durch eine einheitliche und gebietskör-
perschaftsübergreifende VO der besondere Schutz wie im
§ 23 BNatSchG vorgegeben sichergestellt sei
Sollte an der Unterschutzstellung als LSG festgehalten
werden, seien alle maßgeblichen Inhalte, die sich aus der
Eu-Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ergeben, inhaltlich
zu übernehmen.
Forderungen:
- § 1 Abs. 1: ebenfalls Unterschutzstellung der südlich der
BAB 2 gelegenen Waldbereiche = Schutzzone I
- § 1 Abs. 4: Aufnahme der Kleiwiesen mit einem wertvol-
len Kleingewässerkomplex und Populationen von Arten
gem. Anhang II FFH-Richtlinie wie dem Kammmolch und
die Große Moosjungfer in Schutzzone 1
- § 2 Abs. 1 Darstellung der Grünlandbereiche in der mit-
veröffentlichten Karte
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
s. Anm. zur StN des NaBu Kreisverband Gif-
horn
s. Anm. zur StN des BUND
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Der Anregung wird nicht gefolgt; die ‚Kleiwie-
sen’ sind bereits in § 3 sowie in § 4 Abs. 3 des
ausgelegten VO-Textes abgedeckt;
Der Anregung wird nicht gefolgt.
23
- § 4 Abs. 2: Übernahme der Erhaltungsziele des EU-VSG
V48 1:1 bzw. Begründung der Abweichung von den Erhal-
tungszielen
Aufnahme von Ausführungen zum Kammmolch und der
Großen Moosjungfer (Arten gem. Anhang II der FFH-
Richtlinie)
- § 4 Abs. 2: zur Sicherstellung der Lebensraumansprüche
der Zielart Mittelspecht sei durch eine Vorprüfung sicher-
zustellen, dass sich durch forstwirtschaftliche Nutzung bei
der Entnahme von Alteichen die Bedingungen für den
Specht nicht verschlechtern
Aufgrund der verschiedenen Zielvorgaben der EU-
Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie ergäbe sich ein Ziel-
konflikt, zu dessen Lösung wie in den Richtlinien vorgege-
ben ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erarbeiten sei.
Diese Erarbeitung sei in der LSG-VO eindeutig einzufor-
dern.
- § 4 Abs. 3: Nennung der Erhaltungsziele des FFH-
Gebiets 101, von dem ein Teilbereich Bestandteil des LSG
ist
- § 5 Die Verbotstatbestände seien im Hinblick auf die Er-
haltungsziele der wertbestimmenden Arten nicht hinrei-
chend bestimmt und nicht gemeinschaftsrechtskonform.
Insbesondere werde für den Mittelspecht ergänzend fol-
gender Passus gefordert: „landwirtschaftliche, forstwirt-
schaftliche und fischereiliche Maßnahmen sind verboten,
die nicht in dem Pflege- und Entwicklungsplan für dieses
Gebiet festgeschrieben sind“
Darüber hinaus seien Kahlschläge als Eingriff zu bewerten
und daher nicht zuzulassen. Statthaft sei nur eine Einzel-
baumentnahme insbesondere bei Alteichen. Lochhiebe bis
max. 0,03 ha könnten möglicherweise im Rahmen des § 6
zugelassen werden.
§ 5 Abs. 2: in Schutzzone I sei ebenfalls die Entnahme von
Wird nicht aufgegriffen, da für die Bestimmt-
heit der Regelung nicht erforderlich.
Die genannten Arten sind bereits in § 4 Abs.3
enthalten;
Der Anregung wird nicht entsprochen; die
vorgesehenen Regelungen sichern die Le-
bensräume vor erheblichen Beeinträchtigun-
gen. Weitergehende Maßnahmen durch Ma-
nagementpläne möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN BUND; Managementplan ist
beim MU eingefordert worden; LSG-VO dafür
nicht die Plattform.
Der Anregung wird nicht gefolgt; s. Ausfüh-
rungen unter NABU Kreisverband Gifhorn
s. Anm. zur StN des BUND;
Die Verbote enthalten unbestimmte Rechts-
begriffe, um eine Vielzahl von Fällen regeln zu
können. Eine gerichtlich überprüfbare Ausle-
gung ist möglich.
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN FA WF
Der Anregung wird nicht gefolgt;
24
Totholz zu verbieten.
Weiter sei auch zu verbieten die Entnahme von mehr als
80 % vitaler Alteichen bezogen auf 1 Hektar, da nur so das
dauerhafte Überleben der Spechtpopulation sichergestellt
werden könne (Mittelspecht benötigt mind. 15 bis 20 vitale
Habitatbäume als Nahrungsbäume im geschlossenen
Waldverbund) und eine Bewirtschaftung unter Nichtbeach-
tung des Erhalts von Naturwaldparzellen von hinreichen-
der Größe (mind. 10 ha zusammenhängend und 10 % von
100 ha)
-§ 6 Abs. 2: Aufnahme eines zusätzlichen Bezugs auf die
Anforderungen des Habitatschutzrechts analog § 7 Nr. 6
des Entwurfs
-§ 7: die Freistellungen widersprechen in weiten Teilen
dem Gemeinschaftsrecht
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel;
Der Anregung wird nicht gefolgt;
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Der Anregung wird teilweise gefolgt;
s. Anm. zur StN des BUND
Der Anregung wird nicht gefolgt;
Die Freistellungen sind erforderlich, um wi-
derstreitende Interessen zum Ausgleich zu
bringen und stellen den grundsätzlichen Habi-
tatschutz nicht in Frage.
Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Eheleute Antje und Dr. Peter
Böttcher, Lilienweg 19,
38108 BS (Hondelage)
Schreiben
vom 5.5.2006 haben schärfste Bedenken gegen den Entwurf und regen
an, diesen zurückzuziehen oder so zu verändern, dass
eine dauerhafte Sicherung des gesamten ausgewiesenen
Gebiets mit dem Schutzstatus eines EU-VSG gewährleis-
tet sei
gefordert wird eine Änderung der §§ 7 und 8 dahingehend,
dass ein dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen ent-
gegenstehender Eingriff in das betreffende Gebiet, z. B.
Start- und Landebahnverlängerung des Flughafens BS-
WOB, mit Sicherheit ausgeschlossen werde und der in § 4
genannte Schutzzweck und die Erhaltungsziele uneinge-
schränkt und ohne Ausnahme gewährleistet würden
- bisher durchgeführte UVP gingen von grundlegend fal-
schen Voraussetzungen aus und seien fehlerhaft, da sie
allgemeiner Hinweis
Der Anregung wird nicht gefolgt ;
s. Anm. zur StN des LBU;
Die Prüfung der Vereinbarkeit der Start-/
Landebahnverlängerung ist nicht Aufgabe der
VO sondern des PFV.
UVP ist Teil des Raumordnungs- und laufen-
den Genehmigungsverfahrens; Einwand dort
25
davon ausgegangen sind, dass kein EU-VSG vorhanden
sei
- VO diene dem Zweck, juristische Grundlage für die Zer-
störung des Waldes und damit der Erweiterung der Start-
und Landebahn des Flughafens zu schaffen, dieser Vor-
gang stelle Rechtsbeugung und –missbrauch des Landes
dar
- zweifelhaft, ob Schutzstatus eines LSG der Sicherung
eines VSG angemessen sei
- nicht vorstellbar, dass EU das Habitat unter den höchsten
Schutz stellt, um es daraufhin wieder auszugliedern und
zerstören zu lassen, daher wäre der bisherige Schutzsta-
tus eines faktischen VSG besser geeignet, das gesamte
Gebiet nachhaltig zu schützen
anzubringen; VO-Verfahren nicht berührt.
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
Das faktische VSG ist keine offizielle Katego-
rie. VSRL beabsichtigt Unterschutzstellung
nach nationalen Regelungen. Faktisches VSG
ist vom EuGH nur als Sanktionsmittel bei un-
zureichenden Meldungen entwickelt worden.
Herr Wolfgang Strahmann E-Mail vom
9.5.06 und
gleichlautend
vom 10.5.06
erhebt Einwände gegen den Entwurf
gefordert wird die Streichung der §§ 7 und 8, um den in § 4
genannten Schutzzweck und die Erhaltungsziele nicht
gegenstandslos werden zu lassen
- Stadt behaupte, landesplanerische Feststellung des
Zweckverbandes Großraum Braunschweig räume der
Flughafenerweiterung Vorrang vor naturschutzrechtlichen
Belangen ein, dies sei nicht richtig, da die vorgenannte
Feststellung lediglich eine Empfehlung für das nachfolgen-
de PFV darstelle. Das Ergebnis des ROV habe keine un-
mittelbare Rechtswirkung.
- Änderung der bestehenden LSG-VO samt Erweiterung
des VSG stelle Versuch dar, das LSG und das faktische
VSG einer beabsichtigten Flughafenerweiterung zum Op-
fer fallen zu lassen, Verweis auf ornithologisches Gutach-
ten LaReG vom Okt. 2005
- Verdacht auf Aushöhlung des Natur- und Landschafts-
schutzes zu Gunsten einer beabsichtigten Verlängerung
der Start- und Landebahn des Flughafens BS-WOB entge-
gen des in § 4 genannten Schutzzwecks, betroffen sei
insbesondere Schutzzone I
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
nicht Teil des VO-Verfahrens;
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
s. Anm. zur StN des Herrn NSB Barthel
s. Anm. zur StN der Eheleute Böttcher
26
- Vernichtung des faktischen VSG
s. Anm. zur StN der Eheleute Böttcher
Herr Manfred Baderschnei-
der (Waldeigentümer) Schreiben
vom 8.5.06
und ergän-
zend vom
12.5.06
Die LSG-VO müsse der Forstwirtschaft weiterhin die erfor-
derlichen Freiräume für eine ökonomische als auch ökolo-
gisch erfolgreiche Bewirtschaftung lassen.
- § 4 Abs. 1 „Schutzzweck nachhaltige Nutzbarkeit des
Naturgutes Holz“ bedürfe entsprechender Rahmenbedin-
gungen
- § 5 Abs. 1, § 7 Nr. 4 sofern die Freistellung für die „ord-
nungsgemäße Ausübung der Jagd“ nicht die Errichtung
von jagdlichen Einrichtungen in landschaftsangepasster
Bauweise beinhalte, sei diese gesondert aufzunehmen
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Begrenzung der zulässigen Kahl-
schlagsgröße auf 0,5 ha entbehre jeder Fachlichkeit, da so
keine fachgerechte Verjüngung erfolgen könne. Tragbar
wäre allenfalls eine Begrenzung auf 1 ha.
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 ändern in „… die Entfernung von erkenn-
baren Horst- und Höhlenbäumen“, um pauschale Krimina-
lisierung von verantwortlichen Waldeigentümern, Förstern
und Waldarbeitern auszuschließen
- § 5 Abs. 2 Aufnahme einer Regelung, wonach ein Verbot
der Ernte von Horst- oder Höhlenbäumen im Privatwald
ausschließlich gegen vollen Wertausgleich mit Zustim-
mung des Waldeigentümers erfolgen dürfe, z. B. über das
Instrument des Vertragsnaturschutzes
- § 9 ändern und zwar so, dass für die Durchführung von
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die vorherige Zu-
stimmung des Eigentümers erforderlich sei
s. Anm. zu den StNen des Nds. FA WF und
der FIen
Forstwirtschaft ist unter Beachtung der gege-
benen Rahmenbedingungen weiterhin mög-
lich.
§ 7 Nr. 4 umfasst auch die genannten Einrich-
tungen.
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
s. Anm. zur StN des Nds. FA WF
Anregung wird abgelehnt, da – auch nach
Einschätzung des Nds. FA WF - ohnehin
schon gesetzlich verboten
s. Anm. zur StN der FI Hondelage
Eheleute Uta und Wolfgang
Ernst Schreiben
vom 9.5.06 Forderung nach Änderung der §§ 7 und 8
dahingehend, dass ein dem Schutzzweck und den Erhal-
tungszielen entgegenstehender Eingriff wie die Startbahn-
verlängerung des Flughafens in das betreffende Gebiet mit
Sicherheit ausgeschlossen würde und der in § 4 genannte
Schutzzweck und die Erhaltungsziele uneingeschränkt und
27
ohne Ausnahmen gewährleistet würden
Verdacht, dass durch die neue LSG-VO der Natur- und
Landschaftsschutz zugunsten einer offensichtlich beab-
sichtigten Verlängerung der Start-/Landebahn des Flugha-
fens in das betreffende Gebiet, insbesondere in Schutzzo-
ne I, ausgehöhlt werden solle
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Frau Gerlinde Pradella
(Waldeigentümerin) Schreiben
vom 15.5.06 Die LSG-VO müsse der Forstwirtschaft weiterhin die erfor-
derlichen Freiräume für eine ökonomische als auch ökolo-
gisch erfolgreiche Bewirtschaftung lassen.
- § 4 Abs. 1 „Schutzzweck nachhaltige Nutzbarkeit des
Naturgutes Holz“ bedürfe entsprechender Rahmenbedin-
gungen
§ 4 „Sicherung störungsfreier Brut-, Aufzucht- und Nah-
rungshabitate“ stehe im Widerspruch zur BAB 2 und zum
zunehmenden Flugverkehr des Flughafens.
- § 5 Abs. 1, § 7 Nr. 4 sofern die Freistellung für die „ord-
nungsgemäße Ausübung der Jagd“ nicht die Errichtung
von jagdlichen Einrichtungen in landschaftsangepasster
Bauweise beinhalte, sei diese gesondert aufzunehmen
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 Begrenzung der zulässigen Kahl-
schlagsgröße auf 0,5 ha entbehre jeder Fachlichkeit, da so
keine fachgerechte Verjüngung erfolgen könne. Tragbar
wäre allenfalls eine Begrenzung auf 1 ha.
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 ändern in „… die Entfernung von erkenn-
baren Horst- und Höhlenbäumen“, um pauschale Krimina-
lisierung von verantwortlichen Waldeigentümern, Förstern
und Waldarbeitern auszuschließen
- § 5 Abs. 2 Aufnahme einer Regelung, wonach ein Verbot
der Ernte von Horst- oder Höhlenbäumen im Privatwald
ausschließlich gegen vollen Wertausgleich mit Zustim-
mung des Waldeigentümers erfolgen dürfe, z. B. über das
Instrument des Vertragsnaturschutzes
s. Anmerkungen zur StN des Herrn Bader-
scheider
Der derzeitige Bestand an wertbestimmenden
Arten widerspricht dieser Einschätzung.
28
- § 9 ändern und zwar so, dass für die Durchführung von
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die vorherige Zu-
stimmung des Eigentümers erforderlich sei
Absicht, für die Holzernte 2006/2007 ca. 150 Raummeter
von den Horst- und Höhlenbäumen fällen zu lassen, Auf-
träge seien bereits erteilt, ggf. wird bei Erlass der VO Kos-
tenausgleich geltend gemacht
Die Fällung ist nach § 42 BNatSchG ohnehin
verboten und insbesondere im faktischen
VSG ausgeschlossen. Ob die Voraussetzun-
gen für eine Entschädigung vorliegen, wird
nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen
sein.
Herr Horst Gasse Schreiben
vom 15.5.06 Forderung nach Streichung der §§ 7 und 8
In den §§ 5 und 6 würden die Schutzziele so hoch gehal-
ten, dass jegliche Baumaßnahmen ohne geringe Beein-
trächtigung wie in § 34 c Abs. 2, 3 NNatG gefordert nicht
erlaubt seien.
Die in § 34 c Abs. 3 Nr. 1 NNatG aufgeführten Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses entfielen, da der
Ausbau des Flughafens diese Voraussetzungen nicht er-
fülle, denn im Rahmen des Erörterungstermins im PFV
konnte die DLR und das Stadtmarketing Braunschweig
„nicht ansatzweise Aussagen über das Entstehen neuer
Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Ausbau des
Flughafens machen“.
Die in § 5 angeführten Verbote dienten dem Schutz und
Erhalt des LSG. Es seien daher keine Gründe vorstellbar,
die Ausnahmen und Befreiungen gem. § 8 notwendig ma-
chen könnten ohne den Charakter des LSG zu beeinträch-
tigen.
Die Stadt habe in ihrer Verantwortung für die Bevölkerung
das VSG als einzigartiges Habitat zu erhalten und vor ne-
gativen Beeinträchtigungen zu schützen.
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Gerade die strengen Schutzvorschriften ma-
chen es nötig, Ausnahmetatbestände zu ver-
ankern.
Gegenstand des PFV
Anregung wird abgelehnt; geringfügige Vor-
haben nicht von vornherein völlig auszu-
schließen. Befreiungen sind ausdrücklich
nicht an die Voraussetzungen des Abs. 1
gebunden.
allgemeiner Hinweis
Herr Werner Schmidt Schreiben
vom 15.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
FUN Hondelage e. V. Schreiben StN zu den §§ 1 bis 6 inhaltlich übereinstimmend m. StN d. s. Anm. zur StN des LBU
29
vom 16.5.06 Landesverbandes Bürgerinitiative Umweltschutz Nds.
- § 7 Nrn 2, 3, (4) Kritik an der generellen Freistellung der
ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Fischerei (Anm.: Letzteres nicht in VO enthalten, dafür
Jagd), da es Gerichtsurteile gäbe, wonach diese Bewirt-
schaftung durchaus negative Auswirkungen auf das
Schutzziel haben könnten und daher nicht grundsätzlich
als Eingriff ausgeschlossen werden dürfe. Zudem Verweis
auf das Urteil des EuGH vom 10.1.2006, wonach der
EuGH eine andere Auffassung zur Definition von Plänen
und Projekten als die BR Deutschland verträte.
Gerade forstwirtschaftliche Nutzung sei nicht freizustellen
sondern einer Prüfung zu unterziehen.
- § 7 Nr. 6 Forderung folgender Ergänzung:
„Pläne und Projekte unterliegen keiner Einschränkung,
wenn sie wie in der Vogelschutzrichtlinie (Art. 9, Pkt 1)
angeführt, nur unter folgenden Gründen erforderlich sind:
- Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen
Sicherheit,
- im Interesse der Luftfahrt
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Vieh-
beständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt.“
Die Anregung wird abgelehnt,
s. Anm. zur StN des NaBu
Anwendungsbereich des Art. 9 VSRL ist hier
nicht betroffen.
Frau Marianne Schönfeld Schreiben
vom 16.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Peter Maiwald Schreiben
vom 17.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Klaus Hendricks Schreiben
vom 17.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Peter Meier Schreiben
vom 17.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Konstantin Christian
Dedekind Schreiben
vom 17.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
30
Herr Bernd Rabe Schreiben
vom 17.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Claus Thiesen Schreiben
vom 17.5.06 Streichung der §§ 7 und 8,
da durch diese Regelungen der sinnvolle Schutz der LSG-
VO aushöhlbar würde und sich die VO ad absurdum führe
Anregung wird abgelehnt; s. Anm. zur StN
des Herrn NSB Barthel
Frau Sigrid Böse Schreiben
vom 18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Claus Böse Schreiben
vom 18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Frau Elke Braun, Wolfsburg Schreiben
vom 18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Frau Petra Schmieta-Lüdtke,
Wolfsburg Schreiben
vom 18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Frank Gundel Telefax vom
18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Andreas Meisner Telefax vom
18.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Frau Gudrun Hendricks Schreiben
vom 19.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Volker Schmidt, Crem-
lingen Schreiben
ohne Datum,
eing. 19.5.06
erhebt Einwendungen gegen die Änderung und erhebt
Forderung nach Streichung des § 7
- da zu befürchten sei, dass der eigentliche Zweck der VO
durch die Freistellungsregelung des § 7 konterkariert wür-
de, denn durch diese würde das Vorhaben der Verlänge-
rung der Start- und Landebahn des Flughafens von der VO
ausgenommen, obwohl das Vorhaben den überwiegenden
Teil des Schutzgebietes zerstöre
- da es widersinnig und rechtlich nicht haltbar sei, eine
LSG-VO zu erlassen, wenn bereits offensichtlich sei, dass
es sich dabei lediglich um einen formalen Vorgang hande-
le jedoch nicht um eine tatsächliche Absicht, die Natur zu
schützen
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
31
- Freistellung wäre nur begründet, wenn zur Zeit noch kein
Vorhaben bekannt wäre, das das LSG tangiert
Herr Ralf Beyer Schreiben
vom 19.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Bürgerinitiative Waggum Telefax vom
19.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Udo Sorgatz Telefax vom
19.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Herr Karsten Wohlfahrt Telefax vom
19.5.06 inhaltlich übereinstimmend mit der Stellungnahme von
Herrn Wolfgang Strahmann
s. Anm. zur StN des Herrn Strahmann
Sofern seitens der zu beteiligenden Stellen lediglich signalisiert wurde, dass sie das Vorhaben begrüßen, ihre Belange von der Unterschutzstel-
lung nicht betroffen sind oder keine Stellungnahme erfolgen wird, wurden diese Äußerungen nicht in vorstehende Übersicht aufgenommen.
32
Abkürzungsverzeichnis
Anm. Anmerkung
BAB Bundesautobahn
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BS Braunschweig
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
DLR Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
EuGH Europäischer Gerichtshof
FFH Fauna-Flora-Habitat
FI Feldmarksinteressentschaft
FoWi Forstwirtschaft
GG Grundgesetz
i.V.m. in Verbindung mit
IBA Important Bird Area
LaReg Planungsgemeinschaft Landschaftsplanung, Rekultivierung, Grünplanung
LaWi Landwirtschaft
LK Landkreis
LSG Landschaftsschutzgebiet
MU Niedersächsisches Umweltministerium
Nds. FA WF Niedersächsisches Forstamt Wolfenbüttel
NLStBV Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
NLWKN Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
NNatG Niedersächsisches Naturschutzgesetz
NSB Beauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege
NSG Naturschutzgebiet
NWaldLG Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschafsordnung
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P. + E. Pflege und Entwicklung
PF-Behörde Planfeststellungsbehörde
PFV Planfeststellungsverfahren
ROV Raumordnungsverfahren
StN Stellungnahme
UNB untere Naturschutzbehörde
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
VO Verordnung
VSG Vogelschutzgebiet
VSRL Vogelschutzrichtlinie
WOB Wolfsburg

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