Zur Erinnerung:
Lärmschutzbereich und Fluglärmschutzkommission
Niedersächsisches Ministerium für
Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Lärmschutzbereich Flugplatz
Braunschweig-Wolfsburg
Der Flughafen
Braunschweig-Wolfsburg ist kein Verkehrsflughafen im Sinne des § 4 Abs.
1 Nr. 1
Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG). Er ist auch kein Verkehrslandeplatz im
Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr.2 FluLärmG. Insofern war durch das Niedersächsische
Umweltministerium zu prüfen, ob für den Flughafen ein Lärmschutzbereich
nach §
4 Abs. 8 zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein könnte.
Für den Flugplatz
Braunschweig ist auf Anforderung des MU ein Datenerfassungssystem (DES)
für die
Ermittlung eines Lärmschutzbereichs erstellt worden.
Die Berechnungen
ergaben jedoch, dass ein Lärmschutzbereich zum Schutz der Allgemeinheit
nach §
4 Abs. 8 Fluglärmschutzgesetz nicht erforderlich ist, da weniger als
100 Personen
Schallpegeln in der Tag-Schutzzone 2 von mehr als 60 dB ausgesetzt sind.
Fluglärmschutzkommissionen
Für die Flughäfen
Hannover-Langenhagen und Braunschweig-Wolfsburg wurden gemäß § 32b
Luftverkehrsgesetz ehrenamtliche Kommissionen zum Schutz gegen Fluglärm
und
gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge gebildet.
Aufgaben und
Kompetenzen der Fluglärmschutzkommissionen:
- Beratung des Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung sowie des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der
Flugsicherungsorganisationen über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm,
- Durchführung regelmäßiger
Sitzungen, in denen örtliche Fluglärmprobleme erörtert und einer Lösung
zugeführt werden sollen,
- Recht auf Unterrichtung
durch die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
und der Flugsicherungsorganisationen über die aus Lärmschutzgründen
beabsichtigten Maßnahmen,
- Vorschlagsrecht gegenüber
dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
sowie dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und den
Flugsicherungsorganisationen für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor Fluglärm.