Lärmschutzbereich
und Fluglärmschutzkommission
Niedersächsisches
Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Lärmschutzbereich Flugplatz
Braunschweig-Wolfsburg
Der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg ist kein Verkehrsflughafen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG). Er ist auch
kein Verkehrslandeplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 FluLärmG. Insofern
war durch das Niedersächsische Umweltministerium zu prüfen, ob für den
Flughafen ein Lärmschutzbereich nach § 4 Abs. 8 zum Schutz der
Allgemeinheit erforderlich sein könnte.
Für den Flugplatz Braunschweig ist auf Anforderung des MU ein
Datenerfassungssystem (DES) für die Ermittlung eines Lärmschutzbereichs
erstellt worden.
Die Berechnungen ergaben jedoch, dass ein Lärmschutzbereich zum
Schutz der Allgemeinheit nach § 4 Abs. 8 Fluglärmschutzgesetz nicht
erforderlich ist, da weniger als 100 Personen Schallpegeln in der
Tag-Schutzzone 2 von mehr als 60 dB ausgesetzt sind.
Fluglärmschutzkommissionen
Für die Flughäfen Hannover-Langenhagen und Braunschweig-Wolfsburg
wurden gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz ehrenamtliche Kommissionen zum
Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge
gebildet.
Aufgaben und Kompetenzen der Fluglärmschutzkommissionen:
- Beratung des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung sowie des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der
Flugsicherungsorganisationen über Maßnahmen zum Schutz gegen
Fluglärm,
- Durchführung regelmäßiger
Sitzungen, in denen örtliche Fluglärmprobleme erörtert und einer
Lösung zugeführt werden sollen,
- Recht auf Unterrichtung durch die
Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
der Flugsicherungsorganisationen über die aus Lärmschutzgründen
beabsichtigten Maßnahmen,
- Vorschlagsrecht gegenüber dem
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
sowie dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und den
Flugsicherungsorganisationen für Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm.