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Lärmschutzbereich und Fluglärmschutzkommission

 Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz


Lärmschutzbereich Flugplatz Braunschweig-Wolfsburg
Der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg ist kein Verkehrsflughafen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG). Er ist auch kein Verkehrslandeplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.2 FluLärmG. Insofern war durch das Niedersächsische Umweltministerium zu prüfen, ob für den Flughafen ein Lärmschutzbereich nach § 4 Abs. 8 zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein könnte.

Für den Flugplatz Braunschweig ist auf Anforderung des MU ein Datenerfassungssystem (DES) für die Ermittlung eines Lärmschutzbereichs erstellt worden.
Die Berechnungen ergaben jedoch, dass ein Lärmschutzbereich zum Schutz der Allgemeinheit nach § 4 Abs. 8 Fluglärmschutzgesetz nicht erforderlich ist, da weniger als 100 Personen Schallpegeln in der Tag-Schutzzone 2 von mehr als 60 dB ausgesetzt sind.

Fluglärmschutzkommissionen
Für die Flughäfen Hannover-Langenhagen und Braunschweig-Wolfsburg wurden gemäß § 32b Luftverkehrsgesetz ehrenamtliche Kommissionen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge gebildet.

Aufgaben und Kompetenzen der Fluglärmschutzkommissionen:
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