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Alles im grünen Bereich? Schutz vor Fluglärm


Die Bevölkerung rund um den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg klagt seit Jahren über den zunehmenden Fluglärm. Doch besonders ärgert sie sich über die ignoranten Äußerungen derer, die dafür verantwortlich sind bzw. waren. Ein Beispiel: Äußerung am 03.06.2017 zu den Bemühungen um eine Lärmreduzierung:An den Haaren herbeigezogen“, reagiert darauf Klaus Wendroth, CDU-Fraktionsvorsitzender, „ich halte das für einen Witz.“ Es gebe überhaupt keine Beschwerden der Anwohner mehr. „Unser langjähriger Vorsitzender Wolfgang Sehrt wohnt seit ewigen Zeiten am Flughafen, er hat uns bestätigt: Es wird immer leiser.“

Sehrt (CDU) hatte sich allerdings bereits am 18.07.2006 im Rat der Stadt Braunschweig hervorgetan und für eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutz des Querumer Forsts plädiert: „Wir schaffen gerade die Landschaftsschutzgebietsverordnung, um den Wald zu schützen“. Allerdings war das Gegenteil beabsichtigt: Erst mit dieser Verordnung wurde es rechtlich möglich, dass über 41.000 Bäume im Querumer Forst für eine Startbahnverlängerung für die Volkswagen AG gefällt werden konnten.

Wendroth (CDU) war auch schon früher durch befremdliche Äußerungen hervorgetreten. So teilte er beispielsweise am 16.07.2012 anlässlich der Präsentation einer von den Flughafenbefürwortern in Auftrag gegebenen Verkehrszählung wie erwartet mit: „Die Zahlen belegen, dass Waggum nach der Kappung der Grasseler Straße nicht durch zusätzlichen Verkehr belastet wird. Das Gegenteil ist sogar der Fall: viele Auswärtige, die früher durch Waggum in die Braunschweiger Innenstadt gefahren sind, nehmen heute einen anderen Weg."


Der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg stellt dazu im Jahresbericht 2016 nüchtern fest: „Seit dem Jahr 2014 ist ein erheblicher Anstieg der Beschwerden zu verzeichnen, da die Beschwerden seit diesem Zeitpunkt auch per E-Mail eingereicht werden können“ und liefert eine Grafik zur Entwicklung der Beschwerdezahlen über Fluglärm.

Fluglaerm-Beschwerden
Entwicklung der Beschwerdezahlen über Fluglärm in der Umgebung des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg.
Quelle: Jahresbericht 2016 des Fluglärmschutzbeauftragten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg.


Doch nun verkündete der grüne Nds. Umweltminister Wenzel (Bündnis90/Die Grünen) am 07.07.2017 zum Flughafen Braunschweig-Waggum:

"Ein Lärmschutzbereich zum Schutz der Allgemeinheit nach § 4 Abs. 8 Fluglärmschutzgesetz ist nicht erforderlich, da weniger als 100 Personen Schallpegeln in der Tag-Schutzzone 2 von mehr als 60 dB ausgesetzt sind."

Na Bravo, doch wer von den betroffenen Lärmgeplagten glaubt's?

Selbst wenn die angezogenen gesetzlichen Regelungen und die theoretischen Betrachtungen des Datenerfassungssystems (DES) gelten, fragen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Bündnis90/Die Grünen und deren Nds. Umweltminister Wenzel:
Hintergrund:

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
§ 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
§ 4 Festsetzung von Lärmschutzbereichen

Datenerfassungssystem (DES)

Anwendungsbereich und Zielsetzung

Gemäß dem „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ vom 01.06.2007 (BGBl I. S.986) ist die Fluglärmbelastung in der Flugplatzumgebung unter Berücksichtigung
von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs zu ermitteln. Es ist daher erforderlich, detaillierte Prognosedaten über den zukünftigen Flugbetrieb des jeweiligen Flugplatzes zu erstellen sowie genaue Angaben über den Verlauf der einzelnen Flugstrecken in der Umgebung des Flugplatzes zu machen. Diese Daten werden mit dem vorliegenden „Datenerfassungssystem (DES)“ erfasst. Das Datenerfassungssystem ist für folgende Flugplatzarten anzuwenden:

1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,


2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit
einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

3. Militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
zu dienen bestimmt sind,

4. Militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
Startmasse von mehr als 20 t zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind
ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

Darüber hinaus sollen gemäß § 4, Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
auch für andere als die vorstehend genannten Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden, wenn es der Schutz der Allgemeinheit erfordert. Auch hierfür ist dieses Datenerfassungssystem zu verwenden. Auf der Grundlage der mit dem Datenerfassungssystem erhobenen Daten erfolgt die Fluglärmberechnung nach der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“.

07.07.2017
Ralf Beyer

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