Bürgerinitiativen Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
gegen die
Verlängerung der Startbahn des Flughafens
in
Kooperation
mit BIBS-Fraktion
im Rat der Stadt Braunschweig
Alles im grünen Bereich? Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung rund um den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg klagt seit Jahren über den zunehmenden Fluglärm. Doch besonders ärgert sie sich über die ignoranten Äußerungen derer, die dafür verantwortlich sind bzw. waren. Ein Beispiel: Äußerung am 03.06.2017 zu den Bemühungen um eine Lärmreduzierung: „An den Haaren herbeigezogen“, reagiert darauf Klaus Wendroth, CDU-Fraktionsvorsitzender, „ich halte das für einen Witz.“ Es gebe überhaupt keine Beschwerden der Anwohner mehr. „Unser langjähriger Vorsitzender Wolfgang Sehrt wohnt seit ewigen Zeiten am Flughafen, er hat uns bestätigt: Es wird immer leiser.“
Sehrt (CDU) hatte sich allerdings bereits am 18.07.2006 im
Rat der Stadt Braunschweig hervorgetan und für eine
Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutz des Querumer Forsts
plädiert: „Wir schaffen gerade die Landschaftsschutzgebietsverordnung,
um den Wald zu schützen“. Allerdings war das Gegenteil beabsichtigt:
Erst mit dieser Verordnung wurde es rechtlich möglich, dass über
41.000 Bäume im Querumer Forst für eine Startbahnverlängerung für die
Volkswagen AG gefällt werden konnten.
Wendroth (CDU) war auch schon früher durch befremdliche Äußerungen
hervorgetreten. So teilte er beispielsweise am 16.07.2012 anlässlich
der Präsentation einer von den Flughafenbefürwortern in Auftrag
gegebenen Verkehrszählung wie erwartet mit: „Die Zahlen belegen, dass
Waggum nach der Kappung der Grasseler Straße nicht durch zusätzlichen
Verkehr belastet wird. Das Gegenteil ist sogar der Fall: viele
Auswärtige, die früher durch Waggum in die Braunschweiger Innenstadt
gefahren sind, nehmen heute einen anderen Weg."
Der Fluglärmschutzbeauftragte für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg stellt dazu im Jahresbericht 2016 nüchtern fest: „Seit dem Jahr 2014 ist ein erheblicher Anstieg der Beschwerden zu verzeichnen, da die Beschwerden seit diesem Zeitpunkt auch per E-Mail eingereicht werden können“ und liefert eine Grafik zur Entwicklung der Beschwerdezahlen über Fluglärm.
Entwicklung der
Beschwerdezahlen über Fluglärm in der Umgebung des Flughafens
Braunschweig-Wolfsburg.
Quelle: Jahresbericht 2016 des
Fluglärmschutzbeauftragten des Niedersächsischen Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg.
Doch nun verkündete der grüne Nds. Umweltminister Wenzel
(Bündnis90/Die Grünen) am 07.07.2017 zum Flughafen
Braunschweig-Waggum:
"Ein Lärmschutzbereich
zum Schutz der Allgemeinheit nach § 4 Abs. 8 Fluglärmschutzgesetz
ist nicht erforderlich, da weniger als 100 Personen Schallpegeln
in der Tag-Schutzzone 2 von mehr als 60 dB ausgesetzt sind."
Na Bravo, doch wer von den betroffenen Lärmgeplagten
glaubt's?
Selbst wenn die angezogenen gesetzlichen Regelungen und die
theoretischen Betrachtungen des Datenerfassungssystems (DES) gelten,
fragen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Bündnis90/Die
Grünen und deren Nds. Umweltminister Wenzel:
Hat es jemals Lärmmessungen des Nds. Umweltministeriums vor Ort gegeben?
Welche der "weniger als 100 Personen" sind jemals vom Nds. Umweltministerium zu den Lärmbelästigungen befragt worden?
Wann kommt ein Bedauern des grünen Nds. Umweltministers gegenüber den Betroffenen, dass beim gegenwärtigen Stand kein Lärmschutzbereich eingerichtet wird?
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
§
4 Festsetzung von Lärmschutzbereichen
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Gemäß dem „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ vom 01.06.2007 (BGBl I.
S.986) ist die Fluglärmbelastung in der Flugplatzumgebung unter
Berücksichtigung von Art und Umfang des
voraussehbaren Flugbetriebs zu ermitteln. Es ist daher
erforderlich, detaillierte Prognosedaten über den
zukünftigen Flugbetrieb des jeweiligen Flugplatzes zu erstellen sowie
genaue Angaben über den Verlauf der einzelnen Flugstrecken in der Umgebung des
Flugplatzes zu machen. Diese Daten werden mit dem vorliegenden
„Datenerfassungssystem (DES)“ erfasst. Das Datenerfassungssystem
ist für folgende Flugplatzarten anzuwenden:
1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr
und mit einem Verkehrsaufkommen von über
25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung
dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
3. Militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit
Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,
4. Militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer
höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 t zu
dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000
Bewegungen pro Jahr; hiervon sind
ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit
Leichtflugzeugen ausgenommen.
Darüber hinaus sollen gemäß § 4, Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm auch für andere als die vorstehend
genannten Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden, wenn es der
Schutz der Allgemeinheit erfordert. Auch hierfür ist dieses
Datenerfassungssystem zu verwenden. Auf der Grundlage der
mit dem Datenerfassungssystem erhobenen Daten erfolgt die
Fluglärmberechnung nach der „Anleitung zur Berechnung
von Lärmschutzbereichen (AzB)“.
07.07.2017
Ralf Beyer